Urteile zum Fahrrad- und Fußgängerverkehr
Diese Sammlung von Gerichtsurteilen, die für Radfahrer und Fußgänger relevant sind, soll ständig ausgebaut werden.
Gerichtsurteile sind immer Einzelfallentscheidungen, die abhängig von der konkreten Sachlage gefällt werden. Die Übertragung eines Urteils auf andere Begebenheiten ist nur bei genauer Kenntnis der Urteilsbegründung und der Rechtslage zum Zeitpunkt der verhandelten Sache möglich. An dieser Stelle finden Sie keine Kommentare, für die ich auf die einschlägige Literatur verweisen möchte. Für einen sehr guten Überblick zum Recht für Radfahrer verweise ich auf das Buch Recht für Radfahrer von Dietmar Kettler.
Ich bin kein Jurist. Wenn Sie eine Rechtsberatung wünschen, wenden Sie sich bitte nicht an mich, sondern z.B. an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.
Allgemeine Informationen:
Urteile zu den Themen:
- Der Verstoß eines Linksabbiegers gegen die höchstmögliche Sorgfalt nach § 9 Abs. 5 StVO führt grundsätzlich zu einer überwiegenden Haftung des Abbiegenden. Bei der Kollision eines nach links in ein Grundstück abbiegenden Pkw, dessen Fahrer nicht die höchstmögliche Sorgfalt beim Abbiegen beachtet hat, mit einem Pedelec, dessen Fahrer zum Überholen des nach links abbiegenden Fahrzeugs angesetzt hatte, obwohl er sich angesichts der Verlangsamung des Fahrzeugs und Betätigung des linken Fahrtrichtungsanzeigers auf ein Linksabbiegen hätte einstellen müssen, ist eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Pkw-Fahrers gerechtfertigt (LG Saarbrücken, Urteil vom 15.11.2013, Az. 13 S 107/13).
Das Urteil im Volltext ...
- Ein Kraftfahrer, der in eine vorfahrtsberechtigte Straße einbiegt, hat die Vorfahrt eines Radfahrers zu beachten und darf nicht so einbiegen, daß der Radfahrer sich zum Ausweichen auf den unbefestigten Randstreifen veranlaßt sieht.
Benutzt der Radfahrer die Fahrbahn der Straße, weil der vorhandene Radweg in so schlechtem Zustand ist, daß er nicht schnell befahren werden kann, so trifft ihn kein (Mit-)Verschulden, weil der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Verstoß und den Folgen fehlt (OLG Köln, Az. 19 U 208/93). [mehr von Olaf Schultz ...]
- Der Führer eines langsam fahrenden Lastwagens muß – je nach Verkehrslage und -zeit – damit rechnen, von Radfahrern rechts überholt zu werden, und ihnen eine genügenden Verkehrsraum lassen, wenn er sich nicht etwa durch einen Blick in den rechten Außenspiegel vergewissern kann, daß der Randstreifen neben und unmittelbar hinter seinem Fahrzeug frei ist (OLG Celle, Az. 1 Ss 56/90).
- Der Fahrer eines Lkw muss sich keine Ausrüstung verschaffen, die tote Winkel bei der Beobachtung des rechten rückwärtigen Verkehrs vermeidet. Er muss sich jedoch so verhalten, wie ein Wartepflichtiger, der in eine bevorrechtigte Straße einfahren muss, ohne ausreichende Sicht auf den bevorrechtigten Verkehr zu haben. Hier ist allgemein anerkannt, dass sich der Wartepflichtige "eintasten" muss, also sehr langsam ("zentimeterweise", "unter Schrittgeschwindigkeit"), stets bremsbereit einzufahren hat und bei gegebenem Anlass sofort bremsen muss.
Einem Radfahrer kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, mit unverminderter Geschwindigkeit auf einer Radwegfurt in eine Kreuzung eingefahren zu sein, wenn die für ihn geltende Ampel Grünlicht zeigt und er Vorfahrt hat. Allein die Tatsache, dass ein auf der Fahrbahn fahrendes Fahrzeug Blinker gesetzt hatte, braucht ihn nicht zum Herabsetzen der Geschwindigkeit oder gar zum Halten veranlassen (OLG München, Urteil vom 05.08.1988, Az. 10 U 5242/86 = NZV 1989, 394).
- Benutzer eines neben der allgemeinen Fahrbahn verlaufenden Radweges müssen den vor ihnen befindlichen Verkehr beobachten und dürfen ein Fahrzeug, welches das rechte Richtungszeichen gesetzt und sich entsprechend eingeordnet hat, an einer Straßenkreuzung oder -einmündung nicht mehr überholen, es sei denn, der Vorausfahrende gibt deutlich zu erkennen, dass er sich vor Durchführung der Richtungsänderung überholen lassen werde (BayObLG, Az. 1a St 43/65).
- Dem Radwegbenutzer gebührt der Vorrang vor einem von der Fahrbahn auf ein Grundstück einbiegenden Kraftfahrer; dem Radfahrer steht der Ersatz des gesamten Schadens zu (KG, Az. 12 U 50/92).
- Ein Radfahrer handelt nicht verkehrswidrig, wenn er zum Linksabbiegen den Radweg verlässt und sich auf der Straße einordnet (OLG Hamm, Az. 27 U 2/89, Urteil vom 08.06.1989, NZV 1990, 26; VersR 1991, 935; VRS 46, 217).
Das Urteil soll vom ILG Brandenburg bestätitigt worden sein (VR 96, 517). Das Urteil oder der Leitsatz ist mir aber nicht bekannt. Ein weiteres, neueres Urteil stammt vom AG Oldenburg, Urteil vom 20.02.2003. Aktenzeichen und Fundstelle sind mir unbekannt, der ADFC Oldenburg berichtete darüber.
- Radfahrer sind nicht verpflichtet, während des gesamten Abbiegevorgangs den Arm auszustrecken (OLG Hamm, Az. 27 U 2/89, Urteil vom 08.06.1989).
- Der Führer eines bei Rotlicht haltenden und nach dem Farbwechsel auf Grün nach rechts abbiegenden Lkw kann nicht darauf vertrauen, daß Radfahrer, die einen rechts neben der Fahrbahn befindlichen Radweg benutzen und die er wegen der technischen Beschaffenheit seines Fahrzeugs nicht sehen kann, sein Richtungszeichen beachten und nicht in gerader Richtung weiterfahren (KG, Az. (3) 1 Ss 7/88 (10/88)).
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- Das Abkürzen vor einer roten Ampel ist unter bestimmten Umständen erlaubt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Abkürzung über einen von der Ampel nicht geschützten Bereich verläuft. Im konkreten Falle war dies ein Tankstellengelände. Ein Gehweg oder Radweg gehört hingegen auch zum geschützten Bereich, wenn er außerhalb des von den Ampeln gebildeten Vierecks verläuft. Das OLG Hamm hob mit dieser Entscheidung das Urteil der Vorinstanz (AG Dortmund, 742 OWi 52/12) auf (OLG Hamm, 1 RBs 98/13).
Das Urteil im Volltext ...
- Auch wer als Fahrradfahrer eine rote Ampel missachtet, muss mit einem Bußgeld und Punkten in der Flensburger Verkehrssünderkartei rechnen. Die Ausrede, man habe es eilig gehabt, ist keine Entschuldigung, befand das Amtsgericht Karlsruhe.
Es verurteilte einen Radfahrer zu einer Geldbuße von 60 Euro. Eine dagegen eingelegte Beschwerde beim Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) wurde nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Fahrradfahrer hatte vor einer Ampel mehrere wartende Fahrzeuge überholt und war trotz Rotlichts, das bereits rund fünf Sekunden angedauert hatte, in die Kreuzung gefahren. Polizisten hatten den Vorfall beobachtet und den Mann angehalten (OLG Karlsruhe, Az. 1 Ss 119/03).
Anmerkung zu den folgenden Urteilen: Mit Wirkung zum 1. September 2009 hat wurde die StVO geändert. § 37 Absatz 1 Punkt 6 heißt aktuell: "Radfahrer haben die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend haben Radfahrer auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für Radfahrer zu beachten." Allerdings gilt diese Regelung erst ab 1. September 2012. Denn in § 53 Abs. 6 heißt es: "An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Radfahrer müssen Radfahrer bis zum 31. August 2012 weiterhin die Lichtzeichen für Fußgänger beachten." Dies entspricht der Regelung vor der Änderung der StVO. Die beiden Urteile sind demnach noch bis zum 31. August 2012 relevant.
- Radfahrer müssen eine am Radweg befindliche Radfahrampel beachten, auch wenn sie nicht den Radweg befahren (OLG Köln, Az. Ss 753/86).
- Einen Rotlichtverstoß begeht ein Radfahrer, der außerhalb des Radwegs und der durch Rotlicht gesperrten Radfahrerfurt bei Grün für den Fahrbahnverkehr die Kreuzung überquert, da sich der Schutzbereich einer Verkehrsampel für Radfahrer auf die gesamte durch Lichtzeichenanlage gesicherte Kreuzung erstreckt (OLG Celle, Az. 2 Ss Owi 70/84).
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- Der Führer eines Kraftfahrzeuges, der aus einem Grundstück ausfährt und dabei einen Gehweg überquert, ist von seiner erhöhten Sorgfaltspflicht gegenüber Verkehrsteilnehmern auf dem Gehweg nicht deshalb befreit, weil diese sich dort verbotenerweise bewegen (hier: gegenüber einer erwachsenen Radfahrerin, die entgegen § 2 Abs. 1 und 5 StVO den Gehweg benutzt) (OLG Düsseldorf, Az. 5 Ss (OWi) 265/95 – (OWi) 173/95 I).
- Ein Radfahrer, der einen vor ihm auf einem Radweg fahrenden anderen Radfahrer im Bereich einer Grundstücksausfahrt ohne Klingelzeichen überholen will, haftet grundsätzlich nicht für einen Unfall, der sich daraus ergibt, daß der eingeholte Radfahrer ohne Handzeichen und Rückschau plötzlich links abbiegt und dadurch mit dem Überholenden zusammenstößt. Das Unterlassen der Abgabe eines Klingelzeichens steht mit einem solchen Unfall in keinem haftungsrechtlichen Zusammenhang (OLG München, 10 U 3728/83).
- Auf dem Gehweg darf ein Radfahrer nur die Schrittgeschwindigkeit fahren. Deshalb hat ein erwachsener Radfahrer, der unberechtigt auf dem Bürgersteig fährt und die Schrittgeschwindigkeit von Fußgängern erheblich überschreitet, auch gegenüber demjenigen, der aus einer Torausfahrt heraus sich langsam auf den Bürgersteig bis zur Sichtlinie hervortastet, im Fall einer Kollision den Beweis des ersten Anscheins gegen sich, den Unfall allein verursacht und verschuldet zu haben, weil er seine Geschwindigkeit nicht den besonderen Straßenverhältnissen angepaßt hat (AG Köln, Az. 266 C 481/92).
- Wer aus einem Grundstück auf die Straße ausfahren möchte, muss eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen. Dabei muss ein Autofahrer auch mit verbotswidrig auf dem Gehweg fahrenden Radfahrern rechnen. Das Argument des Autofahrers, er habe sich vorsichtig aus der Einmündung hervorgetastet; kein Fußgänger sei auch nur annähernd gefährdet oder belästigt worden, und mit einem Radfahrer habe er nicht gerechnet, ließen die Richter des Landgerichts Hagen nicht gelten. Dies hätte er tun sollen, meinten die Richter. Er habe sich in der konkreten Situation nicht darauf verlassen können, nicht auf einen Radfahrer zu treffen. Die Sorgfaltspflicht des Autofahrers werteten die Richter so hoch, dass sie ihm 70 Prozent der Haftung und des Schadens aufbürdeten (LG Hagen, Az. 1 S 139/05).
- Autofahrer müssen nicht damit rechnen, dass auf
einem Bürgersteig, auf dem Radfahren verboten ist, Radler unterwegs sind (LG Stralsund, Az. 6-6 O 560/05).
- Es besteht eine Wartepflicht des ein Grundstück verlassenen Kraftfahrers auch gegenüber einem Radfahrer, der einen vor der Fahrbahn verlaufenden Radweg in verkehrter Richtung befährt (KG Berlin, Az. 12 U 6697/91).
- Die Pflicht zu höchstmöglicher Sorgfalt besteht nach § 10 StVO nicht nur gegenüber dem fließenden Verkehr auf der Fahrbahn, sondern auch gegenüber Benutzern eines neben der Fahrbahn laufenden Radweges.
Wer aus einem Grundstück auf eine Straße fahren will, darf, wenn er wegen starken Verkehrs warten muß, auf einem neben der Fahrbahn verlaufenden verkehrsfreien Radweg warten, auf wenn sein Fahrzeug dabei den Radweg in voller Breite versperrt. Er braucht dann nicht auf etwa später sich auf dem Radweg nähernde Verkehrsteilnehmer zu achten. Insbesondere braucht er beim auftauchen von Benutzern des Radweges nicht zurückzufahren, um diese ungehindert durchfahren zu lassen (OLG Düsseldorf, Az. 2 Ss 283/78 I).
- Ist der wartepflichtige Kraftfahrer, weil sich von links zunächst kein Radfahrer auf dem Radweg näherte und die Sichtverhältnisse nach links begrenzt sind, erlaubterweise bis zum Beginn der für den Kraftfahrer bestimmten Fahrbahn der Vorfahrtsstraße vorgefahren, ist er bei späterer Annäherung eines Radfahrers nicht verpflichtet, den Radweg durch Rückwärtsfahren zu räumen (SchlOLG, Az. 9 U 38/86).
- Ein Fahrradfahrer, der eine Fahrbahn von einer Fahrbahnseite zu anderen überquert, um auf den Radweg zu fahren, verstößt gegen das Gebot zur Benutzung der rechten Fahrbahnseite in Längsrichtung, auch wenn er aus einer Grundstückseinfahrt kommt. Das Linksabbiegen aus Ausfahrten ist Radlern allerdings nicht generell verboten, wenn sie auf die Fahrbahn abbiegen (KG, Az. 12 U 5072/94).
- Kommt es auf einem Radweg zu einer Kollision zwischen einem Radfahrer und einem aus einer Grundstückseinfahrt herauskommenden Pkw, so ist eine volle Haftung des Pkw-Fahrers gerechtfertigt, wenn sich überhöhte Geschwindigkeit oder Unaufmerksamkeit des Radfahrers nicht feststellen läßt (OLG Hamm, Az. 32 U 1/98).
- Ein Autofahrer, der bei der Ausfahrt aus einem Grundstück ein zulässigerweise auf dem Gehweg fahrendes Kind anfährt, trägt die alleinige Schuld (OLG Hamburg, Az. 14 U 12/91).
- Maßgebend für die verkehrsrechtliche Einordnung als Straße oder Ausfahrt ist das Gesamtbild der äußerlich erkennbaren Merkmale, wobei in der Rechtsprechung teilweise auch auf die nach außen in Erscheinung tretende Verkehrsbedeutung – etwa als nicht den fließenden Verkehr dienender Zugang zu einem Grundstück – abgestellt wird.
Auf Eigentumsverhältnisse oder verwaltungsrechtliche Widmung in bezug auf die betroffene Grundstücksfläche ist nicht abzustellen.
Ist die Unfallörtlichkeit aus verschiedenen Perspektiven und Blickrichtungen in einer Art und Weise dokumentiert, daß sich daraus ein ausreichendes und eindeutiges Bild für die zu treffende Entscheidung ergibt und hat keine der Parteien von den Bildwiedergaben abweichende oder nicht erfaßte Merkmale vorgetragen bzw. behauptet, kann sich ein Ortstermin zur Inaugenscheinnahme erübrigen (OLG Köln, Az. 11 U 891/93). [mehr von Olaf Schultz ...]
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- Wer in der Dunkelheit ohne Licht Rad fährt, muss bei einem Unfall grundsätzlich haften. Zwei Radfahrer waren an einem Winterabend ohne Licht unterwegs gewesen. Eine Autofahrerin bemerkte sie daher erst sehr spät und stieß beim Ausweichen mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammen. Die Richter sahen in dem Verhalten der beiden Radfahrer die überwiegende Ursache für den Unfall: Radler ohne Licht könnten in der Dunkelheit grundsätzlich zu spät gesehen werden. Es sei wahrscheinlich, dass der Unfall mit Beleuchtung hätte verhindert werden können (OLG Frankfurt, Az. 24 U 201/03).
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- Was tun gegen "illegale" Radwege?
- Ein Fahrradfahrer, der einen mit Radwegschild gekennzeichneten Radweg nicht benutzt und stattdessen auf der Fahrbahn fährt, haftet bei einem Unfall grundsätzlich mit. Ein Radfahrer stürzte auf einer Ölspur auf der Fahrbahn und forderte vom verursachenden Autofahrer Schadenersatz. Die Richter argumentierten, dass der Unfall nicht passiert wäre, wenn der Radfahrer vorschriftsmäßig auf dem Radweg gefahren wäre (OLG Frankfurt, Urteil vom 28.10.2011, Az. 24 U 34/11).
- Radfahrer dürfen auch dann nicht nebeneinander fahren, wenn sie schnelleren Verkehrsteilehmern das Überholen zwar nicht unmöglich machen, aber erschweren (Bay ObLG, Az. 1 St 236/55).
[Anm.: Dieses Urteil ist bereits 1955 ergangen, als die StVO noch eine andere Formulierung dieser Regel enthielt. Es ist davon auszugehen, daß es nach der neuen Formulierung nicht mehr so ergehen könnte.]
- Wenn die Benutzung des Radweges unzumutbar erschwert ist, besteht keine Benutzungspflicht (OLG Oldenburg, 29.07.1952, VkBl. 53, 190).
- Wird ein Radfahrer, der statt des vorhandenen Radwegs grundlos die Fahrbahn benutzt, von einem überholenden Pkw angefahren und verletzt, muß er wegen seines Mitverschuldens 25 % seines Schadens selbst tragen.
Das Ergebnis der Beweisaufnahme hatte ergeben, daß der Kfz-Fahrer entweder zu spät reagiert hat oder zu schnell gefahren war. Beide Alternativen begründen sein überwiegendes Verschulden an dem Unfall. Der Radfahrer muß jedoch wegen eigenen Mitverschuldens eine Anspruchskürzung hinnehmen. Der Radfahrer hat gegen § 2 Abs.4 StVO verstoßen, indem er die Fahrbahn benutzt hat, obwohl rechts daneben ein Radweg verlief. Dieses Verhalten ist auch unfallursächlich geworden. Das Gebot zur Radwegbenutzung dient nicht nur dazu, den Radfahrer wegen seiner schlechteren Erkennbarkeit zu schützen, sondern soll allgemein den Rad- und Motorfahrverkehr trennen (OLG Hamm, Az. 6 U 91/93).
- Ein Radfahrer muss damit rechnen, dass eine Lücke zwischen wartenden Fahrzeugen von aus der Gegenrichtung kommenden Linksabbiegern genutzt wird. Fährt er rechts an der stehenden Fahrzeugkolonne vorbei, ist
daher eine Geschwindigkeit von 20 km/h unangemessen. Die unterlassene Benutzung des vorhandenen Radweges begründet dagegen kein Mitverschulden; die Benutzungspflicht dient im Wesentlichen dem Schutz des Radfahrers, nicht aber dem des Linksabbiegers (LG Berlin, Urteil vom 3. 3. 2003, Az. 59 S 352/02).
- Die Radwegbenutzungspflicht gilt auch für Liegeräder. Deren bauartbedingten Besonderheiten stehen dem nicht entgegen. Zu dem Urteil war es gekommen, weil anläßlich der Verfehlung eines Liegeradfahrers, einen angeordneten Radweg nicht zu benutzen, sein Liegerad beschlagnahmt worden war. Der Kläger machte geltend, daß das Liegerad kein Fahrrad sei und deshalb nicht der Benutzungspflicht unterliege. Er machte ferner geltend, daß es eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung sei, ein schnelleres Fahgrzeug als ein Mofa auf einen Radweg zu verweisen. Die Verwaltungsgerichte mochten sich dieser Auffassung nicht anschließen. Auch das BVerwG wies die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts zurück. Mithilfe des Brockhaus (Definition eines Fahrrads: kurz: einspuriges muskelangetriebenes Landfahrzeug) ermittelten die Richter, daß auch ein Liegerad ein Fahrrad sei. Das BVerwG sieht die Möglichkeit der Anordnung einer Benutzungspflicht für schnelle Radfahrer nicht als unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber Mofafahrern an, da Radfahrer infolge ihres Muskelantriebes stärker um die Ideallinie schwanken (BVerwG, Beschluß vom 31.05.2001 – 3 B 183.00, NZV 2001, 493 (StVI § 2 IV 2, Zeichen 237, 240, 241). Das Urteil im Volltext hier oder hier.
- Hält ein Radfahrer von dem unmittelbar neben der Fahrbahn verlaufenden Gehweg einen Abstand von 75 bis 80 cm, so hat er in aller Regel gegenüber den Benutzern des Gehweges seinen Pflichten aus § 1 StVO erfüllt (BGH, Az. VI ZR 66/56).
- Auch Rennradfahrer müssen öffentliche Radwege benutzen. Die Richter mußten über eine gegen die Stadt Köln gerichtete Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage eines Rennradfahrers entscheiden, der sich bei einem Sturz durch ein Schlagloch in der Fahrbahndecke einer Kölner Straße erheblich verletzt hatte. Der Rennradfahrer hatte argumentiert, die Stadt Köln habe durch das Nichtbeseitigen des Schlaglochs ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Selbst wenn dies der Fall wäre, so argumentierten die Richter in der Urteilsbegründung, habe der Radfahrer ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall, denn auch als Rennradfahrer hätte er die beiderseits der Fahrbahn vorhandenen, ausgeschilderten Radwege benutzen müssen (LG Köln, Az. 5 O 310/98).
- Liegeradfahrer dürfen nicht die Straße benutzen, wenn ein Radweg ausgeschildert ist. Denn auch Liegeräder sind Fahrräder im Sinne der Straßenverkehrsordnung und unterliegen den Regeln für Zweiräder. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden. Ein Liegeradfahrer musste im strittigen Fall sein Gefährt abgeben und eine Geldbuße zahlen, weil er statt des Radweges die Straße benutzt hatte. Gegen das Bußgeld und gegen die Beschlagnahme wandte er ein, dass er mit seinem Liegerad auf den Radwegen nicht schnell genug vorankommen würde, da ihn Bordsteinkanten und Sperrpfosten behindern und gefährden würden.
Außerdem handele es sich bei seinem Liegerad nicht um ein Fahrrad im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Obwohl sein Gefährt voll verkleidet sei, einen längeren Radstand als herkömmliche Fahrräder habe und der Nutzer in liegender Position fahre, sei das Zweirad trotzdem ein Fahrrad, urteilten die Richter. Außerdem habe kein Verkehrsteilnehmer das Recht, mit höchstmöglicher Geschwindigkeit am Straßenverkehr teilzunehmen. Daher dürfe der Liegeradfahrer nur mit angepasster Geschwindigkeit auf den Radwegen unterwegs sein (VGH Baden-Württemberg, Az. 1 S 1862/99 vom 10.07.2000). Das Urteil im Volltext
[Anm.: Die Beschlagnahme des Liegerades erfolgte nicht aufgrund der einfachen Nichtbenutzung des Radweges, sondern weil sich der Radfahrer der Anordnung der Polizisten, auf dem Radweg zu fahren, nachhaltig widersetzt hat.]
- Nach ständiger Rechtsprechung u.a. des Verwaltungsgerichtes Berlin, des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Bundesgerichtshofes besteht keine Radwegebenutzungspflicht, wenn die Radwegbenutzung dem einzelnen Radfahrer objektiv unzumutbar ist (OLG Düsseldorf, NZV 1992, 290, 291; BGH, NZV 1995, 144). Als unzumutbar kann sie dann angesehen werden, wenn der Radweg nicht die erforderliche Breite aufweist, insbesondere, wenn die Soll-Breite gemäß der Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 4 S. 2 StVO unterschritten ist (VG Berlin, NZV 2001, 317).
In der NJW 2005, 396-399 sowie in der NZV 2004, 61 wird das Thema im Zusammenhang mit Fahrradtaxen aufgearbeitet.
Auch das OLG Dresden urteilte in diesem Sinne, als es im Februar 2004 ein Urteil des Amtsgerichts Leipzig wegen unerlaubter Personenbeförderung aufhob (OLG Dresden, Beschluss vom 11. 10. 2004, Az. Ss (OWi) 460/04, NStZ-RR 2005, 24 und NJW 2005, 452).Das Urteil im Volltext
- Ein Rennradler, der einen benutzungspflichtigen, gemeinsamen Geh- und Radweg nicht benutzte und stattdessen auf der Fahrbahn fuhr, wehrte sich gegen einen Bußgeldbescheid über 70 Euro und 3 Punkte in Flensburg.
Der Rennradler argumentierte, der Radweg sei zu eng, außerdem würden Einmündungen und Fußgänger bei der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h eine Gefahr darstellen.
Vor Gericht argumentierte der Anwalt des Radlers, dass Radfahrer in besonderen Fällen auch auf der Straße fahren dürfen, wenn die Fahrt auf dem Rad- und Fußweg als unzumutbar erscheint. Der betreffende Fuß- und Radweg an der Bundesstraße sei in der Tat ein Problem, meinte auch der Bußgeldrichter und stellte das Verfahren auf Kosten der Staatskasse ein – mit einem Hinweis an den Landkreis, dass sich dieser um eine neue Beschilderung zu kümmern habe. Künftig wird aus dem kombinierten Fuß- und Radweg nur noch ein Fußweg mit dem Zusatzzeichen "Radfahrer frei" (Gericht und Aktenzeichen unbekannt).
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siehe auch Hindernisse auf dem Radweg
- Die beiden Teile eines kombinierten Fuß- und Radweges dürfen zum Schutz der Fußgänger statt durch rein optisch wirkende Maßnahmen auch durch eine Kante getrennt werden, die die Radfahrer davon abhält, auf den Gehwegteil auszuweichen (OLG Celle, Urteil vom 21.03.2001, Az. 9 U 190/00).
- Eine Absackung inmitten einer Fahrbahn mit einer Tiefe von 12 bis 13 cm und einem Durchmesser von 30 bis 35 cm stellt eine Gefahrenquelle, insbesondere für einen Radfahrer dar, die der Verkehrssicherungspflichtige beseitigen muss (LG Aachen, Az. 4 O 226/88).
- Ein im öffentlichen Verkehrsbereich liegender Gully muss so gestaltet sein, dass er in Bezug auf Rillenrichtung und -abstand keine Gefährdung für Radfahrer darstellt (OLG Hamm, Az. 6 U 240/89).
- Verlaufen die Öffnungen eines Gullys längs der Fahrtrichtung, haftet der Verkehrssicherungspflichtige gegenüber einem Radfahrer, er mit seinem Fahrrad in den Gully gerät und stürzt (BGH, Az. III ZR 174/81).
- Der Rad- und Fußgängerverkehr muß sich darauf einrichten, daß Straßenbahnschienen den Straßenbelag um 4 cm überragen. Wer über Kopfsteinpflaster und Straßenbahnschienen fährt, muß mit gewissen Unebenheiten rechnen (OLG München, Az. 1 U 5425/89).
- Wer auf einem schadhaften Gehweg stürzt, obwohl ein aufmerksamer Passant die beschädigte Stelle bemerkt hätte und ihr ausgewichen wäre, bekommt nur ein geringes Schmerzensgeld. Im konkreten Fall war ein Fußgänger wegen einiger loser Gehwegplatten gestürzt und hatte sich dabei schwere Prellungen zugezogen. Den Fußgänger treffe ein erhebliches Mitverschulden an dem Sturz, weil er die gebotene Vorsicht außer Acht gelassen habe. Er hätte die schadhafte Stelle erkennen und einen Bogen um sie machen müssen (LG Aachen, Az. 4 O 325/97).
- Die Stadt haftet nicht für Schäden, die einem Radfahrer aufgrund der Benutzung von Wegen entstanden sind, die nur für land- und forstwirtschaftlichen Verkehr freigegeben sind (LG Aachen, Az. 4 O 294/96).
- Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die einem Radfahrer aufgrund der Benutzung von Natur-Radwegen, die zum Teil mit Rollsplit belegt sind, entstanden sind. Solche Stellen sind mit Vorsicht zu befahren. Bei Unachtsamkeit haftet die Gemeinde nicht (LG Gera, Az. 7 O 2376/96).
- Fußgänger, die auf der Fahrbahn wegen eines Schlagloches stürzen, können keinen Schadenersatz fordern. Die Kommune muss nur dafür sorgen, dass Straßen den Anforderungen des Fahrzeugverkehrs genügen (OLG Hamm, Az. 9 U 208/03).
- Wer auf einem mit Schlaglöchern übersäten Radweg unterwegs ist, sollte nicht darauf hoffen, nach einem Sturz Schadensersatz von der zuständigen Kommune zu bekommen. Bei klar erkennbaren Schäden gelte es, besonders vorsichtig und aufmerksam zu fahren, heißt es in einem Urteil des Landgerichts Rostock.
Eine Radfahrerin war auf abschüssiger Strecke und nach einer Kurve auf dem desolaten Radweg gestürzt und hatte sich erheblich verletzt. Nun verlangte sie Schadensersatz und Schmerzensgeld von der zuständigen Kommune, weil diese ihre Verkehrssicherungspflicht missachtet habe.
Die Richter wiesen die Klage jedoch ab. Sie argumentierten, die Frau habe schon weit vor der Unfallstelle den schlechten Zustand des Radwegs erkannt und habe – wie sie selbst einräumte – Schlangelinien um die vorhandenen Schlaglöcher fahren müssen. Dann aber, so hieß es in dem Urteil, musste sie auch damit rechnen, dass sich an diesem Zustand auch nach der Kurve nichts ändert, und ihr Tempo vermindern.
Der Verkehrssicherungspflichtige müsse nur solche Gefahren beseitigen, die ein sorgfältiger Benutzer nicht erkennen und auf die er sich nicht einrichten könne, so das Gericht: Es ist also nur eine Warnung vor unvermuteten Gefahren nötig (LG Rostock, Az. 4 O 139/04 vom 25. August 2004), www.anwaltverein.de.
- Ein Radfahrer muss sich darauf einstellen, dass ein unbefestigter Radweg in einer städtischen Wallanlage durch andere Radfahrer zerfahren worden ist, so dass entstandene Spurrillen während einer Frostperiode scharfkantig festfrieren und das Lenken erschweren; dies gilt auch dann, wenn der Weg zur Zustandsverbesserung mit einer weichen grobkörnigen Splittschicht abgedeckt worden ist. der Verkehrssicherungspflichtige muß den zerfahrenen feuchten Boden vor dem Absplitten nicht durch Walzen oder in sonstiger Weise glätten (OLG Celle, Az. 9 U 199/04 vom 23.03.2005, vorgehend LG Bückeburg 30. September 2004 2 O 23/04).
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- Bei dichtem Verkehr dürfen Fußgänger die Straße nicht überqueren, weil die Gefahr besteht, auf einer Fahrspur stehen bleiben zu müssen. Dadurch erhöht sich die Unfallgefahr. Aus diesem Grund mußte ein Passant ein Drittel seines Schadens selbst tragen, der dadurch entstanden war, daß er auf dem Fahrstreifen stehend von einem Auto erfaßt und schwer verletzt worden war (OLG Hamm, Az. 27 U 115/96).
- Ein Fahrradfahrer, der eine Fahrbahn von einer Fahrbahnseite zu anderen überquert, verstößt gegen das Gebot zur Benutzung der rechten Fahrbahnseite in Längsrichtung, auch wenn er aus einer Grundstückseinfahrt kommt. Das Linksabbiegen aus Ausfahrten ist Radlern allerdings nicht generell verboten, wenn sie auf die Fahrbahn abbiegen (KG, Az. 12 U 5072/94).
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Fahrrad-Parkplätze
- Gemäß § 13 Nr. 2 Buchstabe c der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) "ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr (...) geführt wurde. Hier besteht kein Ermessensspielraum, die Vorschrift lautet explizit "Fahrzeuge" und nicht "Kraftfahrzeuge". Ein Radfahrer war mit 2,44 Promille Blutalkohol-Konzentration auf dem Fahrrad aufgefallen. Die Fahrerlaubnisbehörde hat daraufhin ein medizinisch-psychologisches Gutachten angefordert. Der Radfahrer kam der Aufforderung nicht nach, ihm wurde deshalb das Führen jeglicher Fahrzeuge verboten werden. Hiervon seien auch Fahrräder erfasst, so das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Die Richter befanden, dass es ausreichenden Grund zur Annahme bestehe, dass der Mann auch zum Führen eines erlaubnisfreien Fahrzeugs nicht oder nur bedingt geeignet sei (Urteil vom 17.08.2012, Az. 10 A 10284/12).
Das Urteil im Volltext ...
- Einem Fahrererlaubnisinhaber, der als Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen hat, darf der Führerschein entzogen werden, wenn zu erwarten ist, dass er auch künftig ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen wird (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.05.2008, Az. 3 C 32/07).
- Gemäß § 13 Nr. 2 Buchstabe c der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) "ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr (...) geführt wurde. Das kann nach (durchaus umstrittener) Juristen-Meinung auch für Radfahrer gelten, die gar keine Fahrerlaubnis haben. Dann kann selbst das Führen eines Fahrrades untersagt werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.02.2011, Az. OVG 1 S 19.11, OVG 1 M 6.1).
Das Urteil im Volltext ...
- Bei Fahrradfahrern beträgt der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,6 Promille (OLG Celle, Az. 1 Ss 55/92).
- Der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit für Radfahrer liegt bei 1,6 Promille.
Dieser Grenzwert setzt sich zusammen aus 1,5 Promille, bei dem jeder Radfahrer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fahruntüchtig ist, und einem Sicherheitszuschlag von 0,1 Promille.
Die Ermäßigung des Sicherheitszuschlages auf 0,1 Promille, die der BGH aufgrund eines neuen Gutachtens des Bundesgesundheitsamtes bei Kraftfahrern vorgenommen hat, gilt gleichermaßen auch für Radfharer, da die Streuung bei der Blutalkohol-Bestimmung nicht von der Art des Verkehrsteilnehmers abhängen kann (OLG Hamm, Az. 3 Ss 1030/91).
- Ein Radfahrer ist schon mit einer Blutalkohol-Konzentration von 1,6 Promille (früher: 1,7 Promille) absolut fahruntauglich (OLG Zweibrücken, Az. 1 Ss 60/92).
- Bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad kann die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden, weil die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen wurde (LG Mainz, Az. 1 Qs 241/85).
- Ein Kraftfahrer kann sich auch dadurch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweisen, daß er in stark alkoholisiertem Zustand mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnimmt. Daß der Strafrichter ein einem solchen Fall die Fahrerlaubnis nicht entziehen kann, steht der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde nicht entgegen (BVerwG, Az. BVerwG 7 B 9.89).
- Auch wer betrunken Fahrrad fährt, kann den Führerschein entzogen bekommen, wenn aufgrund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens der Anlaß zu der Annahme besteht, daß der Inhaber der Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet ist. Bei einer Person, deren Blutalkoholwert über 1,6 Promille liegt, kann von einer dauerhaft ausgeprägten Alkoholproblematik ausgegangen werden, weshalb auch Zweifel bestehen, ob die Person zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet ist (BVerwG, Az. 11 C 34.94).
- Einer Person, die sich als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen aller Art, also auch von Fahrrädern, erweist, kann durch die Verwaltungsbehörde das führen von Fahrzeugen untersagt werden (VG Stade, Az. 3 A 103/85).
- Wer mit über 1,6 Promille Alkohol im Blut auf dem Fahrrad erwischt wird, kann unter Umständen seinen Führerschein verlieren.
Neben Punkten in Flensburg muß er nämlich zur Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU – im Volksmund auch "Idiotentest" genannt). Hier muß er beweisen, daß er keine Gefahr für den Straßenverkehr darstellt. Gelingt ihm dies nicht, verliert er seinen Führerschein (OVG Münster, Az. 19 B 1692/99).
- Wer mit 1,63 Promille radelt und sich verletzt, erhält kein Geld von der privaten Unfallversicherung, denn für Radler gilt ab 1,6 Promille absolute Fahruntüchtigkeit. Für Fußgänger ist diese Grenze ab 2,0 Promille erreicht (OLG Köln, Az. 5 W 117/06).
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Fußgängerübergang
- Ein Radfahrer, der sich als solcher fortbewegt, genießt bei Überquerung der Fahrbahn auf einem Fußgängerüberweg/Zebrastreifen nicht diesen Schutz (OLG Hamm, 13 U 219/91).
- Radfahrer haben auf einem Fußgängerüberweg/Zebrastreifen keinen Vorrang gegenüber dem fließenden Verkehr gem § 26 (1) StVO, es sei denn, sie schieben ihr Rad. Andernfalls handeln sie verbotswidrig. Fußgängerüberweg/Zebrastreifene dienen dem Schutz von Fußgängern und Rollstuhlfahrern (OLG Düsseldorf, Az. 5 Ss (Owi) 39/98).
- Zwischen einem Radfahrer, der einen Fußgängerüberweg/Zebrastreifen verkehrswidrig befährt, und einem Kraftfahrer, der sich nicht mit nachweisbar mäßiger Geschwindigkeit genähert hat, ist der Schaden zu teilen (AG Köln, 266 C 135/83).
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- Tretroller für Erwachsene dürfen in Fußgängerzonen gefahren werden. So entschied das OLG Oldenburg, nachdem einige Benutzer solcher Roller vom AG zu Geldbußen in Höhe von 10 DM verurteilt worden waren.
Das AG hatte die Roller aufgrund ihrer Größe und wegen der Benutzung durch Erwachsene als Fahrzeuge eingestuft, die in Fußgängerzonen und auf Gehwegen nicht zugelassen sind. Das OLG hingegen folgte dem Wortlaut des § 24 StVO, der nicht nur Kinderroller, sondern alle Arten von Rollern dem Fußgängerverkehr zuordnet (OLG Oldenburg, Az. Ss 186/96).
- Die Geschwindigkeitsbeschränkung in einer Spielstraße – Schrittempo [Anm: 5-7 km/h] – gilt für Autos wie für Radfahrer. Kommt es zu einem Unfall zwischen beiden Fahrzeugen, wobei beide die Höchstgeschwindigkeit überschreiten, wird der Schaden wegen beiderseitigem Verschulden grundsätzlich geteilt. Aufgrund der hohen Betriebsgefahr eines Autos kann der Schaden jedoch auch in voller Höhe von dem Autofahrer zu übernehmen sein (OLG Hamm, Az. 6 U 63/96).
Anmerkung: Vermutlich ist in diesem Urteil ein verkehrsberuhigter Bereich (Zeichen 325.1) gemeint, der im Leitsatz fälschlicherweise als Spielstraße bezeichnet wurde.
- Auch wenn ein Fußgänger nur vier bis sieben Stundenkilometer schnell ist, beträgt die Schrittgeschwindigkeit für Autos in verkehrsberuhigten Zonen etwa 15 Stundenkilometer. Entscheidend ist, dass sie deutlich unter 20 Stundenkilometer fahren (AG Leipzig, Az. 215 Owi 500 Js 83213/04).
Anmerkung: Mit "verkehrsberuhigter Zone" ist hier vermutlich ein verkehrsberuhigter Bereich (Zeichen 325.1) gemeint.
- Bei der Ausfahrt aus verkehrsberuhigten Bereichen, häufig (fälschlicherweise) als Spielstraßen bezeichnet, besitzt die allgemeine Regel "Rechts vor links" keine Gültigkeit, entschied das LG Coburg. Das blaue Rechteck mit den weißen Figuren und einem roten Schrägstrich bedeute auch "Vorfahrt gewähren", teilte das Landgericht Coburg in seiner Entscheidung mit. Das Gericht hatte damit die Berufung einer Autofahrerin abgewiesen, die beim Linksabbiegen aus einer solchen Zone mit einem anderen Pkw kollidiert war und einen Teilbetrag ihres Schadens geltend machen wollte.
Eine in einem verkehrsberuhigten Bereich wohnende Autofahrerin war schwungvoll nach links in die vorbeiführende Straße eingebogen und dort mit einem anderen Wagen zusammengestoßen. Mit dem Hinweis, daß die Vorfahrt regelnde Bedeutung des Verkehrszeichens "Ende verkehrsberuhigter Bereich" weitgehend unbekannt sei, wollte die Unfallverursacherin wenigstens einen Teil ihres Schadens von der gegnerischen Versicherung erstattet bekommen.
Das Landgericht wies ihre Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts jedoch ab. Weil sie objektiv grob fahrlässig die Vorfahrt mißachtet habe, stehe ihr keinerlei Schadensersatz zu, urteilten die Richter. Dabei sei es unerheblich, ob die andere Fahrerin mit einem derartigen Fehlverhalten rechnen musste.
"Wer aus einem verkehrsberuhigten Bereich ausfährt, hat sich genauso zu verhalten wie jemand, der aus einem Grundstück in die öffentliche Straße einfährt", verwiesen die Richter auf die Rechtslage. Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer müsse dabei grundsätzlich ausgeschlossen werden (LG Coburg, Az. 32 S 87/00).
- Radfahrer, die in einer Fußgängerzone unterwegs sind, sind dazu verpflichtet, Schritttempo (4-7 km/h) zu fahren. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden. Mit dieser Begründung wies das Gericht die Schadensersatz-Klage eines Radlers gegen die Gemeinde zurück. Der Mann war auf eine Hinweisschranke geprallt und hatte sich verletzt. Das Gericht führte den Unfall auf zu hohe Geschwindigkeit des Radlers zurück (OLG Hamm, Az.: 9 U 112/00).
- Ein Radfahrer, der nachts verbotswidrig durch eine Fußgängerzone fährt, muss dabei mit Hindernissen rechnen. Stürzt er beispielsweise über einen Betonpoller, kann er nicht die zuständige Kommune haftbar machen. Dies folgt aus einem Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts.
Die Richter wiesen die Klage einer Frau ab, die mit ihrem Rad im Dunkeln auf einem nur Fußgängern vorbehaltenen Straßenabschnitt über einen Poller gestürzt war und sich erheblich verletzt hatte. Dort sei Fahrrad fahren verboten gewesen. Die Klägerin habe deshalb den Weg außerhalb seiner Freigabe benutzt. Damit bestehe ihr gegenüber keine Verkehrssicherungsplicht.
Die Gemeinde sei auch nicht zu Sicherheitsmaßnahmen gegenüber verbotswidrig handelnden Personen verpflichtet gewesen, hieß es weiter. Vor der Fußgängerzone und dem Poller sei eine verkehrsberuhigte Zone angeordnet gewesen, wo auch Radfahrer nur in Schrittgeschwindigkeit hätten fahren dürfen. Die Entfernung zwischen den Pollern und dem Ort, wo die Klägerin nach ihrem Sturz gelegen habe, belege aber, dass sie wesentlich schneller als Schrittgeschwindigkeit gefahren sei. Mit einem solchen verbotswidrigen Verhalten habe die Kommune nicht rechnen müssen (OLG Thüringen, Az. 3 U 559/01).
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siehe auch Radwegbenutzung
- Ein verbotswidrig auf dem Bürgersteig fahrender erwachsener Radfahrer hat den durch den Zusammenstoß mit dem aus einer Hofeinfahrt herausfahrenden Pkw entstandenen Schaden allein zu tragen, wenn den Pkw-Fahrer kein Verschulden trifft. (AG Hannover, Urt. v. 29.03.2011, Az. 562 C 13120/10). Das Urteil im Volltext ...
- Einem entgegenkommenden Radfaher, der trotz vorhandener Radwegführung zur Überquerung einer Seitenstraße die dortige Fußgängerfurt befährt, steht gegenüber einem nach links in die Straße einbiegenden Pkw kein Vorfahrtsrecht zu. Den Kraftfahrer trifft aber die allgemeine Sorgfaltspflicht aus § 1 Abs. 2 StVO (OLG Frankfurt/M., Az. 2 WS (B) 465/98 OWig).
- Ein Radfahrer, der auf dem Fuß- statt auf dem Radweg fährt, muß bei einem Unfall selber die entstandenen Schäden zahlen.
Im verhandelten Fall war ein Radfahrer auf einer Vorfahrtstraße unterwegs gewesen, die von einem getrennten Rad- und Gehweg gesäumt wurde. Statt vorschriftsmäßig den Radweg in Fahrtrichtung zu benutzen, war er jedoch auf der falschen Straßenseite und darüber hinaus auch noch auf dem Gehweg gefahren. An einer schwer einsehbaren Straßenmündung war er schließlich mit einem Auto zusammengeprallt und dabei schwer verletzt worden. Da er der Ansicht war, er habe Vorfahrt gehabt und der Autofahrer trage die Schuld, hatte er vor Gericht auf Schadenersatz geklagt.
Die Richter des OLG Celle befanden jedoch: Gehwege seien allein für Fußgänger gedacht und von jedem Fahrverkehr freizuhalten – Radfahrer, die solche Flächen berührten, hätten grundsätzlich keine Vorfahrt, auch wenn sie eigentlich in einer Vorfahrtstraße unterwegs seien. Deshalb müsse der Radfahrer den Schaden selber tragen. Grundsätzlich verliere ein Radfahrer sein Vorfahrtsrecht zwar nicht allein dadurch, daß er von zwei vorhandenen Fahrradwegen den falschen benutze. In diesem Fall habe der Radfahrer jedoch einen besonders groben Verkehrsverstoß begangen. Wer auf einem Gehweg in falscher Richtung auf eine unübersichtliche Einmündung zufahre, nehme seine eigene Gefährdung und die anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf. Selbst wenn der Autofahrer hier eine geringfügige Mitverantwortung tragen sollte, müsse er nichts zahlen, so die Richter (OLG Celle, Az. 14 U 89/00).
- Fährt ein erwachsener Radfahrer verbotenerweise und zu schnell auf einem Gehweg und kommt es zu einem Zusammenstoß mit einem in ein Grundstück einfahrenden Pkw, den der Radfahrer nicht sehen konnte, haftet der Radfahrer vollumfänglich. Der Kläger hat – als Erwachsener – den Gehweg befahren, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, die dafür zugelassene Fahrbahn zu nutzen. Dies stellt bereits einen gravierenden Verstoß gegen Verkehrs- und Sorgfaltsregeln dar, nämlich gegen das aus § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO herzuleitende, für erwachsene Fahrradfahrer strikt geltende Verbot der Benutzung von Gehwegen. Darüber hinaus hat der Kläger seine Geschwindigkeit nicht den örtlichen Verhältnissen und Gegebenheiten angepasst. Die Beklagte hat die Einfahrt mit Schrittgeschwindigkeit genommen.
Mit Blick auf die gravierenden Sorgfaltsverletzungen und groben Verkehrsverstöße des Klägers tritt auch jede Betriebsgefahr auf Seiten der Beklagten zurück (LG Erfurt, Urteil vom 14.03.2007, Az. 8 O 1790/06, NZV 2007, 522).
- Der Führer eines Kraftfahrzeuges, der aus einem Grundstück ausfährt und dabei einen Gehweg überquert, ist von seiner erhöhten Sorgfaltspflicht gegenüber Verkehrsteilnehmern auf dem Gehweg nicht deshalb befreit, weil diese sich dort verbotenerweise bewegen (hier: gegenüber einer erwachsenen Radfahrerin, die entgegen § 2 Abs. 1 und 5 StVO den Gehweg benutzt) (OLG Düsseldorf, Az. 5 Ss (OWi) 265/95 – (OWi) 173/95 I).
- Auf dem Gehweg darf ein Radfahrer nur die Schrittgeschwindigkeit fahren. Deshalb hat ein erwachsener Radfahrer, der unberechtigt auf dem Bürgersteig fährt und die Schrittgeschwindigkeit von Fußgängern erheblich überschreitet, auch gegenüber demjenigen, der aus einer Torausfahrt heraus sich langsam auf den Bürgersteig bis zur Sichtlinie hervortastet, im Fall einer Kollision den Beweis des ersten Anscheins gegen sich, den Unfall allein verursacht und verschuldet zu haben, weil er seine Geschwindigkeit nicht den besonderen Straßenverhältnissen angepaßt hat (AG Köln, Az. 266 C 481/92).
- Auf Gehwegen ist auch dann, wenn mit einem Zusatzschild der Radverkehr zugelassen ist, gem. § 41 II Nr. 5e StVO mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren (eine sehr versteckte Vorschrift, die auch dem Richter bislang unbekannt war, die aber nun einmal trotzdem gilt) (AG Berlin Mitte, Urteil vom 22.03.2004, Az. 113 C 3014/04).
- Auch auf getrennten Geh-/Radwegen (Zeichen 241) müssen Radfahrer in gleicher Weise wie bei gemeinsamen Geh-/Radwegen (Zeichen 240) besondere Rücksicht auf Fußgänger nehmen. Der Bundesgerichtshof hob damit eine Entscheidung der Vorinstanz (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2006 auf und verwies den Fall zur Neuverhandlung zurück an das OLG Düsseldorf (Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.11.2008, Az. VI ZR 171/07, OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2007, Az. I-1 U 278/06). Das Urteil im Volltext
- Eine durchgezogene Linie zwischen Radweg und Bürgersteig ist als "Mauer" zu betrachten: Sie darf von Radfahrern nicht überfahren werden. Bei Gegenverkehr müssen Radler sich ganz rechts halten, notfalls sogar anhalten – vorsorgliches Ausweichen auf den Fußgängerstreifen ist in jedem Fall grob verkehrswidrig (OLG Hamm, Az. 13 U 111/94).
- Ein Erwachsener verstößt gegen die Sorgfaltspflicht, wenn er mit dem Fahrrad auf dem [nicht für den Radverkehr freigegebenen] Gehweg fährt; kollidiert er mit einem Auto, das vorsichtig aus einem Grundstück fährt, trifft ihn die volle Haftung (OLG Hamm, Az. 27 U 153/93).
- Ein innerorts verbotswidrig auf dem Gehweg fahrender erwachsener Radfahrer, der einem aus einer Grundstückseinfahrt herauskommenden Pkw in die Seite fährt, hat seinen Schaden selbst zu tragen; die Betriebsgefahr des Pkw tritt hinter der groben Fahrlässigkeit des Radfahrers zurück (OLG Karlsruhe, Az. 10 U 117/90).
- Wer aus einem Grundstück auf die Straße ausfahren möchte, muss eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen. Dabei muss ein Autofahrer auch mit verbotswidrig auf dem Gehweg fahrenden Radfahrern rechnen. Das Argument des Autofahrers, er habe sich vorsichtig aus der Einmündung hervorgetastet; kein Fußgänger sei auch nur annähernd gefährdet oder belästigt worden, und mit einem Radfahrer habe er nicht gerechnet, ließen die Richter des Landgerichts Hagen nicht gelten. Dies hätte er tun sollen, meinten die Richter. Er habe sich in der konkreten Situation nicht darauf verlassen können, nicht auf einen Radfahrer zu treffen. Die Sorgfaltspflicht des Autofahrers werteten die Richter so hoch, dass sie ihm 70 Prozent der Haftung und des Schadens aufbürdeten (LG Hagen, Az. 1 S 139/05).
- Autofahrer müssen nicht damit rechnen, dass auf
einem Bürgersteig, auf dem Radfahren verboten ist, Radler unterwegs sind (LG Stralsund, Az. 6-6 O 560/05).
- Ein Autofahrer, der bei der Ausfahrt aus einem Grundstück ein zulässigerweise auf dem Gehweg fahrendes Kind anfährt, trägt die alleinige Schuld (OLG Hamburg, Az. 14 U 12/91).
- Kollidiert ein erwachsener Radfahrer, der auf dem Bürgersteig schneller als Schrittgeschwindigkeit fährt, mit einem langsam aus einer Torausfahrt herausfahrenden Pkw, dann spricht dies für ein alleiniges Verschulden des Radfahrers.
Wenn der Fahrradfahrer den Gehweg (verbotswidrig) befährt, darf er zumindest die Schrittgeschwindigkeit nicht überschreiten. Fährt er schneller, handelt er grob verkehrswidrig.
Die Schrittgeschwindigkeit beträgt etwa 4-6 km/h (AG Köln, Az. 266 C 481/92).
- Ein Radfahrer darf seine Fahrt auch nicht zu einer nur kurzen Überbrückung auf dem Gehweg fortsetzen, wenn der Radweg kurz vor der Kreuzung endet und bis zur Kreuzung nur noch als Gehweg weiter gefürt wird.
Er muß vielmehr auf die Straße ausweichen oder absteigen (OLG Düsseldorf, Az. 15 U 53/94).
- Ein Radfahrer hat so viel Abstand vom Gehweg zu halten, dass weder Lenker noch andere Radteile in den Gehweg hineinragen (OLG Celle, Urteil vom 21.03.2001, Az. 9 U 190/00).
- Radfahrer müssen auf kombinierten Rad- und Fußwegen besondere Rücksicht auf Fußgänger nehmen. Insbesondere bei unklarer Verkehrslage muss der Radfahrer mit dem Fußgänger Blickkontakt zur Verständigung aufnehmen. Die Radfahrgeschwindigkeit ist so zu reduzieren, dass sofort gefahrlos angehalten werden kann. Dabei muss der Radfahrer stets mit Unaufmerksamkeiten oder Schreckreaktionen des Fußgängers rechnen. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht in Oldenburg einer Radfahrerin nach einem Unfall mit einem Fußgänger Schadenersatz und Schmerzensgeld verweigert (OLG Oldenburg, Az. 8 U 19/04/04, NJW-RR 2004, 890).
- Ein Radfahrer haftet bei einer Kollision mit einem Fußgänger zu 100 %, wenn er nachts auf einem unbeleuchteten gemeinsamen Fuß- und Radweg mit einer Geschwindigkeit von 20-25 km/h fährt, obwohl seine Fahrradlampe nur 4 m ausleuchtet (OLG Nürnberg, Urteil vom 7. 4. 2004, Az. 4 U 644/04, NZV 2004, 358).
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- Radfahrer dürfen nur so schnell fahren, wie es von einem Radfahrer allgemein erwartet wird. Dies gilt vor allem, weil sie akustisch und optisch schlechter wahrnehmbar sind, als andere Kraftfahrer (OLG Karlsruhe, VRS 78, 329).
- Auch auf einem 2,30 m breiten innerstädtischen Radweg darf ein Radler nicht mir 25-30 km/h fahren, wenn die Sicht zur Fahrbahn hin durch parkende Autos beschränkt ist. Der Radler musste für 2/3 des beim Unfall entstandenen Schadens aufkommen (KG, VerkMitt 1984, 94).
- Auf Gehwegen ist auch dann, wenn mit einem Zusatzschild der Radverkehr zugelassen ist, gem. § 41 II Nr. 5e StVO mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren (eine sehr versteckte Vorschrift, die auch dem Richter bislang unbekannt war, die aber nun einmal trotzdem gilt) (AG Berlin Mitte, Urteil vom 22. 3. 2004, Az. 113 C 3014/04).
- In einer Fahrradstraße ist für Kraftfahrzeuge nur eine mäßige, d.h. dem Fahrradverkehr angepasste, Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h zugelassen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. 11. 2006, Az. 2 Ss 24/05 = NZV 2007, 47). Pressemitteilung des OLG Karlsruhe
- Ein Rennradfahrer, der mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h in Rennfahrerhaltung über den Lenker gebeugt auf einer innerörtlichen Straße mit einem Fußgänger kollidierte, der die Fahrbahn überqueren wollte, wurde wegen überhöhter Geschwindigkeit zu einer hälftigen Mithaftung verurteilt (OLG Karlsruhe, Az. 1 U 94/89).
- Ein Rennradfahrer, der mit zügiger Geschwindigkeit fährt, ist in besonderem Maße zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet (OLG Düsseldorf, Az. 18 U 253/92).
- Kollidiert ein Radfahrer mit "erheblichem Tempo" einen die Straße querenden Fußgänger, trifft den Fußgänger lediglich ein ein 30-prozentiges und den Radfahrer ein 70-prozentiges Verschulden. So entschied das Oberlandesgericht Köln. Der Fußgänger habe zum einen die Fahrbahn betreten, ohne sich zu vergewissern, dass kein Fahrzeug nahte. Zum anderen habe er plötzlich einen Schritt in Richtung Fahrbahnmitte gemacht. Dieses Verhalten sei fahrlässig gewesen, so die Richter. Der Mountainbiker seinerseits habe das Rechtsfahrgebot missachtet. Er sei in gefährdender Weise auf die Gruppe Jugendlicher zugefahren, ohne seine Geschwindigkeit den Verkehrsverhältnissen anzupassen. Ihn treffe deshalb ein Mitverschulden von 70 Prozent. Der Fußgänger müsse dem Radfahrer ein Schmerzensgeld von 6.000 DM zahlen, befanden die Richter (OLG Köln, Az. 11 U 16/00).
- Ein PKW-Fahrer, der innerorts die zulässige Geschwindigkeit um mehr als 80 % überschreitet, haftet trotz Vorfahrt in vollem Umfang gegenüber einem einbiegenden Radfahrer (OLG Hamm, Urteil vom 14-08-1996, Az. 3 U 150/95).
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siehe auch Haftung wegen Nichttragens eines Helms
siehe auch Hindernisse auf dem Radweg
siehe auch Kinder
- Fällt ein auf dem Gehweg geparktes Fahrrad gegen ein Auto, muss die Schuld des Fahrradfahrers bewiesen werden. Ein umgefallenes Fahrrad hatte im konkreten Fall ein parkendes Auto beschädigt. Die Fahrerin forderte vom Besitzer des Fahrrades, für die Reparatur der Dellen und Kratzer zu übernehmen. Ein Radfahrer habe zwar sein Rad so abzustellen, dass es kein Auto beschädigen könne. Allerdings sei nicht auszuschließen, dass ein Dritter das Zweirad auf dem Gehweg bewegt habe, um zum Beispiel sein eigenes Fahrrad abzustellen. Die Verantwortung des Radbesitzers für die Kollision sei also nicht zweifelsfrei nachzuweisen (AG München, Az. 261 C 8956/13).
- Ein Hersteller garantiert für die Einhaltung eines Mindeststandards an Sicherheit auch bei Billigfahrrädern. Bei Fahrradbremsen verbindet der Verbraucher demgegenüber weitreichendere Sichheitserwartungen: Sie müssen vollständig fehlerfrei sein.
Ein Verbraucher hatte mit einem Kaufhausrad für 239 DM einen Unfall erlitten, als er auf einer abschüssigen Straß bei Nässe durch die mangelhaften Bremsen nicht rechtzeitig hatte anhalten kännen. Das Gericht stellt fest, daß das Rad mangelhaft konstruiert worden war und sprach dem Radfahrer, der schwere Verletzungen davon getragen hatte, Schadenersatz zu (LG Hanau, Az. 7 O 1819/92, nicht rechtskräftig).
- Ein Berliner Radfahrer stürzte mit seinem Rad kurz nach dem Kauf im September 1993, weil sich durch einen festgesetzten Gegenstand zwischen Reifen und vorderem Schutzblech das Schutzblech auffaltete und das Vorderrad blockierte. Das Gericht sprach dem Verletzten Schadensersatz und Schmerzensgeld (fast 10.000 DM) zu, da der Fahrradhersteller gegen die Produktbeobachtungspflicht verstoßen habe. Er hätte aus der Fachpresse bereits im Jahre 1991 entnehmen können, daß die von ihm verwendeten Schutzbleche unfallträchtig waren (LG Berlin, Az. 26 O 337/95).
- Der Hersteller von Kinderfahrrädern haftet für die Folgen eines Lenkerbruchs, der auf eine nicht werkstoffgerechte Konstruktion zurückzuführen war (LG Frankfurt/Main, Az. 2/10 O 377/87).
- Ist ein Auto ordnungswidrig auf dem Bürgersteig geparkt und wird dann von einem Kind beschädigt, ist der Autofahrer grundsätzlich schuld und muss für den entstandenen Sachschaden selbst aufkommen. Im konkreten Fall hatte ein Kfz-Fahrer mit seinem Fahrzeug den Gehweg auf rund 1 Meter verengt. Beim Vorbeifahren verlor ein 7-jähriges Kind das Gleichgewicht und beschädigte das Auto.
Der Kläger habe mit seinem Wagen den Verkehrsraum des Kindes massiv beeinträchtigt. Engstellen eines sonst breiten Weges gehörten zu den Situationen, die Kinder in diesem Alter überfordern. Der Autofahrer habe somit eine für das Kind schwer beherrschbare Gefahrensituation herbeigeführt.
Den Eltern sei kein Vorwurf zu machen. Bei schulpflichtigen Kindern sei beim Radfahren eine ständige Aufsicht nicht mehr erforderlich, betonte das Gericht. Im Übrigen gehöre zum Erwachsenwerden auch, dass man mit Gefahren und Hindernissen umzugehen lernt. Die Eltern müssten daher ihr Kind nicht bei jedem Hindernis zum Absteigen auffordern (AG München, Az. 331 C 5627/09 vom 30.07.2009).
- Ein Radler verliert seinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, wenn er während der Fahrt zur Arbeit mit einem Autofahrer streitet. Im konkreten Fall wurde der Radfahrer auf dem Nachhauseweg von einem Pkw-Fahrer in einer Tempo-30-Zone seiner Ansicht nach mehrfach geschnitten. Er stellte sich daraufhin vor einer Ampel dem Wagen in den Weg und hinderte ihn an der Weiterfahrt. Als Fahrer und Beifahrer ausstiegen, setzte sich der Pkw – offenbar versehentlich – in Bewegung und brach dem Kläger das Waden- und Schienbein. Der Mann musste stationär im Krankenhaus behandelt werden.
Nach Ansicht der Richter umfasst der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für Wegeunfälle solche Unterbrechungen nicht. Der Kläger habe seinen versicherten Heimweg mehr als nur geringfügig unterbrochen und "eigenwirtschaftliche Interessen" verfolgt (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Az. S 5 U 298/08).
-
Beschädigt ein Kind ein parkendes Auto mit dem Roller, Kickboard oder Fahrrad, haftet das Kind im Alter zwischen sieben und achtzehn Jahren selbst, wenn sie es nötige "Einsichtsfähigkeit" besitzt. Eltern haften also nicht automatisch für alles, was ihre Kinder anrichten, sondern nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Im konkreten Fall hat ein vierjähriges Kind mit seinem Fahrrad ein parkendes Auto beschädigt. Die Mutter hatte sich darauf berufen, dass der Unfall "unvermeidbar" gewesen sei. Ein Sachverständiger kam in seinem vom Gericht beauftragten Gutachten zu dem Ergebnis, dass eine in unmittelbarer Nähe gehende Aufsichtsperson durch sofortiges Eingreifen den Unfall hätte vermeiden können. Die Zeitspanne zwischen dem Abbiegen des Kindes in Richtung Auto und der Kollision sei groß genug gewesen. Das Gericht kam deshalb zu dem Schluss, dass die Mutter ihre Aufsichtspflicht verletzt habe. Dabei sei es egal, ob sie sich zu weit von dem Kind entfernt aufgehalten, die Situation falsch eingeschätzt hatte oder nur unaufmerksam gewesen war. Auch die Behauptung, ihr Sohn sei im Umgang mit dem Kinderfahrrad geübt, entbinde sie nicht davon, die Fahrt zu beobachten, so die Richterin. "Tut sie es nicht, verletzt sie ihre Aufsichtspflicht."
Das Landgericht München I hat die Berufung gegen dieses Urteil zurückgewiesen, damit ist es rechtskräftig (AG München, Az. 332C27974/05).
- Schmerzensgeld in Höhe von 7.500 EUR erhält eine Oldenburger Fahrradfahrerin von einem Fahrradhersteller, weil sie infolge eines Pedalbruchs gestürzt war und sich verletzt hatte.
Im Sommer 2001 kaufte sich die Oldenburgerin in einem Oldenburger Discountmarkt ein Citydamenrad für 279 DM. Bei einer Fahrt am nächsten Tag brach die rechte Pedale ab. Die Frau stürzte und zog sich einen offenen Unterschenkeltrümmerbruch und eine komplizierte Daumenfraktur zu. Sie musste mehrere Wochen ins Krankenhaus und wurde zweimal operiert. Auf die Klage der Frau hin verurteilte das Landgericht den Hersteller u.a. zur Zahlung von Schmerzensgeld. Zwar sah das Produkthaftpflichtgesetz, das anders als das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eine verschuldensunabhängige Herstellerhaftung normiert, nach der 2001 geltenden Rechtslage noch kein Schmerzensgeld vor (geändert seit 2002). Die Haftung der Beklagten folge aber Ð so das Landgericht – aus den allgemeinen Grundsätzen des BGB, denn bei Auftreten eines Fehlers, werde ein Herstellerverschulden vermutet. Es sei Sache des Herstellers, sich zu entlasten. Tue er dies nicht, hafte er. Hier habe sich die Beklagte nicht entlastet.
Das OLG Oldenburg hat die Berufung der Beklagten mit einstimmigem Beschluss vom 23.02.2005 als unbegründet zurückgewiesen. Die Beklagte habe die Pflicht getroffen, die ausgehenden Fahrräder zumindest stichprobenartig einer Kontrolle zu unterziehen. Dass sie dies nicht getan habe, gereiche ihr zum Verschulden. Dass die Beklagte werktäglich bis zu 1.000 Fahrräder produziere, sei in diesem Zusammenhang ohne Belang. Gegebenenfalls hätte sich die Beklagte entsprechende Materialprüfungszertifikate für die aus Tschechien angelieferten Teile beschaffen müssen (OLG Oldenburg, Az. 8 U 301/04). Zur Pressemitteilung des OLG Oldenburg
- Kollidiert ein Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr mit einem anderen, sich verkehrswidrig verhaltenden Verkehrsteilnehmer und erleidet er infolge des Sturzes unfallbedingte Kopfverletzungen, die ein Fahrradhelm verhindert oder gemindert hätte, muss er sich gleichwohl nur in Ausnahmefällen – nämlich wenn er sich als sportlich ambitionierter Fahrer auch außerhalb von Rennsportveranstaltungen besonderen Risiken aussetzt oder infolge seiner persönlichen Disposition, beispielsweise aufgrund von Unerfahrenheit im Umgang mit dem Rad oder den Gefahren des Straßenverkehrs ein gesteigertes Gefährdungspotential besteht – ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms anrechnen lassen. Mit diesem Urteil hob das OLG Celle das Urteil der Vorinstanz auf und widerspricht ausdrücklich dem vom OLG Schleswig gesprochenem Urteil vom 5. Juni 2013, Az. 7 U 11/12 und zweifelt ebenso ausdrücklich am Nuetzen von Fahrradhelmen. Bei einer Haftungsminderung gegenüber einem unbehelmten Fahrradfahrer müsse man bei der Argumentation des OLG Celle ebenso Helme für Fußgänger fordern, befand das Gericht (OLG Celle, Urteil vom 12.02.2014, Az. 14 U 113/13). Das Urteil im Volltext ...
- Das Nichttragen eines Fahrradhelms als Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr begründet im Falle eines Unfalls mit sturzbedingten – typischen – Kopfverletzungen ein Mitverschulden von 20 Prozent. Diesem Urteil wurde später ausdrücklich durch das OLG Celle vom 12.02.2014, Az. 14 U 113/13 wiedersprochen (OLG Schleswig, Urteil vom 05.06.2013, Az. 7 U 11/12). Das Urteil im Volltext ...
Das Urteil wurde am 17. Juni 2014 durch den BGH aufgehoben.
- "Das Nichttragen eines Fahrradhelms führt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens", urteilte der Bundesgerichtshof, der im Revisionsverfahren über das Urteil vom OLG Schleswig zu entscheiden hatte. Es gebe keine gesetzliche Helmpflicht für Fahrradfahrer gibt und zum Zeitpunkt des Unfalls auch kein allgemeines Verkehrsbewusstsein, nach dem das Tragen eines Helms zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre. Zum Zeitpunkt des Unfalls (2011) lag die Helmtragequote innerorts bei nur elf Prozent der Fahrradfahrer. Sportliche Betätigung klammert der BGH ausdrücklich aus. Der Amtliche Leitsatz lautet: Der Schadensersatzanspruch eines Radfahrers, der im Straßenverkehr bei einem Verkehrsunfall Kopfverletzungen erlitten hat, die durch das Tragen eines Schutzhelms zwar nicht verhindert, wohl aber hätten gemildert werden können, ist jedenfalls bei Unfallereignissen bis zum Jahr 2011 grundsätzlich nicht wegen Mitverschuldens gemäß § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB gemindert. (BGH, Urteil vom 17.06.2014, Az. VI ZR 281/13). Das Urteil im Volltext ...
Am 30.7.14 veröffentlichte der "juris PraxisReport Verkehrsrecht" eine Anmerkung zu diesem Urteil. Darin geht es ausschließlich um die Frage, ob einen Radfahrer die Obliegenheit trifft, einen Helm zu tragen. Das Urteil klammert ausdrücklich sportlich ambitionierte Radfahrer aus. Hier ist bereits von einer Obliegenheit, einen Fahrradhelm zu tragen, auszugehen. Dies ergibt sich aus einem erhöhten Sturzrisiko und einem u.a. durch die Regeln des Weltradsportverbandes UCI, die das Tragen eines Helms bei Straßenrennen vorschreiben sowie der Empfehlung der UCI, beim Training ebenfalls einen Helm zu tragen. Die Rechtsprechung geht deshalb von einem entsprechenden Verkehrsbewusstsein aus.
Für Kinder scheint es ein allgemeines Verkehrsbewusstsein zu geben, einen Fahrradhelm zu tragen. Die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) gibt eine Helmtragequote von 75 Prozent für Kinder von sechs bis zehn Jahren an. Es ist also damit zu rechnen, dass auch künftige Urteile nach dem Alter des Unfallopfers differenzieren werden.
Der offizielle Leitsatz betont, dass die Grundlage für die Beurteilung, ob es eine Obliegenheit zum Tragen eines Fahrradhelms gibt, eine Statistik von 2011 war. Trotzdem lässt sich die Entscheidung durchaus auch auf aktuelle Unfallereignisse (2014) beziehen. Denn laut BASt betrug die Helmtragequote im Jahr 2013 lediglich 15 Prozent, war also nur minimal höher als zum Zeitpunkt des Unfalls, auf den sich das Urteil bezieht. Bei einer weiteren, deutlichen Steigerung der Helmtragequote bei Erwachsenen wird sich die Frage der Obliegenheit wieder neu stellen.
- Einen Rennradfahrer trifft für die bei einem Unfall mit einem Kfz erlittene Verletzung kein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms. Dies gilt erst recht dann, wenn er nicht zu schnell gefahren ist, sich auf einer Trainingsfahrt befunden hat und dabei völlig unauffällig gefahren ist, ohne besondere Risiken einzugehen.
Ein Rennradfahrer war mit einem außer Kontrolle geratenen, 65 km/h schnellen VW-Bus frontal zusammengestoßen. Der Radfahrer trug eine wattierte Wollmütze, die laut Autofahrer und seiner Versicherung nicht den gleichen Schutz bieten könne wie ein Fahrradhelm.
Das Landgericht Koblenz ist der Auffassung, dass trotz zahlreicher Untersuchungen weltweit bisher nicht nachgewiesen werden konnte, dass ein Helm zur statistisch signifikanten Verminderung von Kopfverletzungen geeignet ist. Zudem wäre selbst bei einem solchen Nachweis eine Prüfung notwendig, ob ein Helm im konkreten Falle den Schaden vermindert hätte. Eine solche Prüfung sei aber ausgeblieben.
Das Gericht führte weiter aus, dass ein allgemeines Verkehrsbewusstsein die Notwendigkeit eines Schutzhelms nicht als notwendig ansieht, zumal es keine gesetzliche Helmtpflicht für Radfahrer gibt (Landgericht Koblenz, Az. 5 S 349/09).
- Ein Radfahrer muss mit einem erhöhten Mitverschuldensanteil und damit einer höheren Haftungsquote rechnen, wenn er gegen die Obliegenheit verstößt, einen Fahrradhelm zu tragen.
Wenn ein Radfahrer, wie im konkreten Fall, ein Rennrad mit Klickpedalen im freien Gelände benutzt, spricht bereits ein sogenannter Anscheinsbeweis für eine "sportliche Fahrweise", welche eine Obliegenheit zum Tragen eines Schutzhelms begründet. Da der Radfahrer neben zahlreichen schweren Verletzungen im Rumpfbereich auch Kopfverletzungen erlitten hatte, sprach, so das Gericht, der Beweis des ersten Anscheins auch für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Nichtbenutzen des Helms und den eingetretenen Kopfverletzungen (OLG München, Az. 24 U 384/10, Urteil vom 3. März 2011). Zur Pressemitteilung des OLG München
- Wie bei der Verwendung eines Sicherheitsgurtes in einem Kraftfahrzeug erscheint es vielmehr als entscheidend, ob die Verwendung eines Schutzhelms zur Schadensminderung geeignet und sinnvoll ist und ob eine entsprechende allgemeine Überzeugung besteht. Dies ist der Fall zumindest in den Verkehrskreisen, in denen die sportlichen Aspekte des Radfahrens im Vordergrund stehen.
Mit seinem Urteil bezieht sich das LG München auch auf das o.g. Urteil des OLG München. (LG München II, Az. 8 O 345/12, Schlussurteil vom 09.08.2012). Blog-Eintrag bei beck.de mit einem Auszug aus dem Urteil
- Nach einem Unfall sind Radler nicht für ihre eigenen Verletzungen mitverantwortlich, nur weil sie keinen Helm getragen haben.
Radfahrer seien nicht gesetzlich verpflichtet, einen Kopfschutz zu tragen. Deshalb könne ihnen der Verzicht auf einen Helm nicht zur Last gelegt werden, urteilten die Richter.
Im verhandelten Fall war eine Fahrradfahrerin auf einem Radweg auf die linke Seite geraten und gegen eine entgegenkommende Fahrradfahrerin geprallt. Diese stürzte und zog sich eine Platzwunde und eine Gehirnerschütterung zu. Wegen monatelanger Arbeitsunfähigkeit sprach das Oberlandesgericht der Hausfrau 5.000 DM Schmerzensgeld und eine Entschädigung in Höhe von rund 14.000 Mark zu. Die Einwände der Beklagten und der Haftpflichtversicherung, daß die Frau ohne Helm gefahren und deshalb an ihren Verletzungen Mitschuld sei, ließ das Gericht nicht gelten (OLG Nürnberg, Az. 8 U 1893/99 ebenso: OLG Nürnberg, Az. 3 U 2574/90 und OLG Karlsruhe, Az. 1 U 94/89).
- Das fehlende Tragen eines Fahrradhelms begründet erst dann mit den Mitverschuldensvorwurf gemäß § 254 BGB, wenn sich der Radfahrer als sportlich ambitionierter Fahrer besonderen Risiken aussetzt oder wenn in seiner persönlichen Disposition ein gesteigertes Gefährdungspotenzial besteht. Aus dem Urteil:
ccc) Ohne Rechtsfehler hat es das Landgericht der Klägerin nicht als Mitverschulden angerechnet, dass sie bei der zum Unfall führenden Fahrt keinen Helm trug.
aaaa) Rechtsprechung und Literatur zeigen ein differenziertes Bild: Während insbesondere die ältere Rechtsprechung (OLG Nürnberg, NJW-RR 1991, 546; OLGR Hamm 2002, 45, 49; OLG Hamm, NZV 2001, 86; ebenso: Hentschel, aaO., § 21a StVO, Rdnr. 8; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 254 Rdnr. 16) ein Mitverschulden des ohne Helm fahrenden Radfahrers grundsätzlich nicht anrechnet, hält die wohl überwiegende Meinung den Mitverschuldensvorwurf jedenfalls für besonders gefährdete Radfahrer, insbesondere für Kinder und sportlich ambitioniert fahrende Rennradfahrer, für berechtigt (OLGR Düsseldorf 2007, 1 = MDR 2007, 460; DAR 2007, 458; LG Krefeld, NZV 2006, 205; offen lassend MünchKomm(BGB)/Oetker, § 254 Rz. 42, der eine Helmpflicht für besonders gefährdete Radfahrer für diskussionswürdig erachtet). In einer weiteren Entscheidung hat das OLG Düsseldorf (Urt. v. 18.6.2007 - I 1 U 278/06; zit. nach juris) seine neuere Rechtsprechung zur Helmpflicht von Radfahrern fortentwickelt und die Auffassung vertreten, dass Radfahrern, die ihr Fahrrad als gewöhnliches Fortbewegungsmittel ohne sportliche Ambitionen nutzen, die fehlende Benutzung eines Helms nicht als anspruchsminderndes Mitverschulden anzurechnen sei. Diese Differenzierung überzeugt:
Gegen ein generelles Mitverschulden ungeschützter Fahrradfahrer spricht, dass es im Gegensatz zum Führen von Krafträdern (§ 21a Abs. 2 StVO) keine den allgemeinen Straßenverkehr regelnde rechtliche Pflicht zum Tragen eines Schutzhelmes gibt. Vielmehr ist das Tragen von Schutzhelmen im Geltungsbereich der Verbandsregeln des UCI seit dem Jahr 2003 insbesondere bei Rennradveranstaltungen vorgeschrieben. Auch für diesen Bereich gibt es Einschränkungen von der Helmpflicht: So müssen selbst Rennradfahrer während der Schlussphase einer Bergankunft keine Helme tragen. Auch während Trainingsfahrten ist das Tragen von Helmen nicht obligatorisch, sondern lediglich empfohlen (UCI-Regeln - Teil 1 - Kapitel III, Sektion 3 Art. 1.3.031).
Zwar steht der Umstand, dass dem Geschädigten kein Rechtsverstoß vorgeworfen werden kann, der Annahme eines Mitverschuldens nicht grundsätzlich entgegen. Denn die Vorschrift des § 254 BGB ist eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben, wonach derjenige eine Verkürzung des ihm zustehenden Schadensersatzanspruches hinnehmen muss, der seine eigene Interessen dadurch missachtet, dass er diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die erforderlich und zumutbar erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren (BGHZ 135, 235, 240).
Andererseits greift es zu kurz, das Mitverschulden allein daraus herzuleiten, dass die unterlassene Maßnahme geeignet gewesen wäre, den eingetretenen Schaden zu verringern oder gar zu vermeiden. Denn diese Betrachtungsweise liefe darauf hinaus, maximale Sicherheitsforderungen einzufordern. Dieses Gebot ist mit den Maßstäben der praktischen Vernunft nicht zu erfüllen. Mithin ist der in der Sache zutreffende Aspekt, wonach der Einsatz von Fahrradhelmen dazu dienen kann, schwere Kopfverletzungen zu vermeiden, noch nicht hinreichend, um ein Mitverschulden zu begründen. (OLG Saarbrücken, Az 4 U 80/07, Urteil vom 09.10.2008)
Das Urteil im Volltext
- Das Brandenburgische Oberlandesgericht wies eine Mitschuld eines tödlich verunglückten Radfahrers zurück, der keinen Helm trug und zu sportlichen Zwecken unterwegs war. Es änderte damit ein Urteil des Landgerichtes Frankfurg (Oder) ab (Urteil vom 23.10.2008, Az. 17 O 422/07). Das Gericht führte im Urteil aus:
"Zu Unrecht hat das Landgericht angenommen, dass dem Verunglückten auch insoweit ein Mitverschulden anzulasten sei, als er keinen Fahrradhelm getragen habe. Es kann dahinstehen, ob es bereits grundsätzlich ein schuldhaftes Verhalten darstellt, wenn ein Teilnehmer an einer Radfahrt zur Erlangung des Sportabzeichens, bei der eine bestimmte Strecke innerhalb einer vorgegebenen Zeit zurückgelegt werden muss, keinen Fahrradhelm trägt. Auch wenn dies der Fall wäre, wäre Voraussetzung für die Zurechnung eines Mitverschuldens, dass das schuldhafte Verhalten (mit-)ursächlich für die Entstehung des Schadens oder den Schadensumfang war. Dies hat die Klägerin bestritten und behauptet, dass der Verunglückte auch dann zu Tode gekommen oder jedenfalls schwer an der Wirbelsäule verletzt worden wäre, wenn der Verunglückte einen Helm getragen hätte. Weiter hat sie darauf hingewiesen, dass der Verunglückte schwere Gesichtsverletzungen erlitten hatte. Unstreitig stürzte der Verunglückte kopfüber auf die Straße, wobei er ausweislich des Arztbriefes (Anlage K1) multiple Frakturen der Schädel- und Gesichtsschädelknochen sowie eine Mittelgesichtsfraktur erlitt, jedoch offenbar keine Frakturen etwa der Arme. Letzteres deutet darauf hin, dass er mit den Armen keine Schutzbewegung mehr ausgeführt hat. Dem Arztbrief ist weiter zu entnehmen, dass in der rechten Seite des Gesichts eine so schwerwiegende Weichteilschwellung eingetreten war, dass seine rechte Pupille nicht untersucht werden konnte. Außerdem hatte er erhebliche Blutungen aus dem Nasenrachenraum. Dies legt nahe, dass der Verunglückte auf die rechte Gesichtshälfte gestürzt war, die auch von einem üblichen Fahrradhelm nicht geschützt worden wäre. Schließlich ergibt sich aus den Fotos Bl. 53 und 54 der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder), Az. 283 Js 45513/05, dass der Verunglückte von dem Oberflächendefekt aus gemessen etwa 3 m durch die Luft flog, bevor er auf die Straße prallte. Dies zeigt, dass der Aufprall mit erheblicher Bewegungsenergie erfolgte. Dass ein üblicher Fahrradhelm bei einem so schwerwiegenden Sturz die eingetretenen Folgen verhindert hätte, ist damit nicht offensichtlich.
Unter diesen Umständen erscheint die schlichte Behauptung des für ein Mitverschulden des Verunglückten darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten, der Schaden wäre nicht eingetreten, wenn der Verunglückte einen Fahrradhelm getragen hätte, als Behauptung "ins Blaue" und deshalb unbeachtlich." (Brandenburgisches OLG, Az. 2 U 34/08 vom 15.06.2010)
Das Urteil im Volltext
- Wenn ein Fahrradfahrer bei einem Verkehrsunfall keinen Schutzhelm getragen hat, mindert dies nicht seine Schadensersatzansprüche. So entschied das OLG Hamm. Zwar sei das Tragen von Schutzhelmen bei Erwachsenen inzwischen weit verbreitet, allerdings werde nicht einmal ernsthaft darüber diskutiert, dies zur gesetzlichen Pflicht zu machen. Nach Auffassung der Richter bestehe keine allgemeine Überzeugung davon, daß das Tragen von Fahrradhelmen zum notwendigen Eigenschutz des Radfahrers erforderlich sei. Infolgedessen hafte der Unfallverursacher auf vollen Schadensersatz, den Radfahrer treffe kein anspruchsminderndes Mitverschulden (OLG Hamm, Az. 27 U 93/00)
Mit dem Urteil wurde die Entscheidung der Vorinstanz (LG Bochum) bestätigt.
- Freizeit-Radfahrer müssen im Unterschied zu Rennradfahrern keinen Schutzhelm tragen, um bei einem Unfall Versicherungsleistungen zu erhalten. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden. Geklagt hatte ein Radler, der eine Vollbremsung machen musste, weil eine Fußgängerin über den Radweg ging. Dabei stürzte der Mann und verletzte sich am Kopf. Die Versicherung der Frau wollte den Schaden des Mannes nicht zahlen, weil er keinen Helm getragen hatte. Während das Landgericht Düsseldorf dem Radfahrer eine Mitschuld von 70 Prozent zugerechnet hatte, hob das OLG diese Entscheidung nun auf. Das OLG-Urteil hat nach Angaben eines Gerichtssprechers grundsätzliche Bedeutung. Entscheidend für die Pflicht einen Schutzhelm zu tragen ist, ob der Radler als Freizeit- oder Sportfahrer unterwegs ist. Auch die Verkehrssituation – Radweg oder Straße, im Ort oder außerhalb – sei zu berücksichtigen. Einem Freizeitfahrer, der sein Rad als normales Fortbewegungsmittel ohne sportliche Ambitionen einsetzt, das Tragen eines Schutzhelms nicht zuzumuten, entschied das Gericht nun. Denn bei dieser Gruppe seien das Unfallrisiko und die Eigengefährdung deutlich geringer als bei Rennradfahrern (OLG Düsseldorf, Az. I-1 U 278/06, nicht rechtskräftig).
Das Urteil im Volltext, dpa-Meldung
- Rennradfahrer ohne Schutzhelm hat im Gegensatz zu einem Freizeitfahrer ohne sportliche Ambitionen bei einem Sturz keinen Anspruch auf Schadenersatz (OLG Düsseldorf, Az. I-1 U 182/06).
Das Urteil im Volltext, dpa-Meldung
- Jedenfalls bei besonders gefährdeten Radfahrern, insbesondere bei Kindern, stellt das Nichttragen eines Schutzhelmes ein schuldhaftes Außerachtlassen der eigenen Interessen dar (LG Krefeld, Urteil vom 22. 12. 2005, Az. 3 O 179/05 = NZV 2006, 205). Das Urteil wurde von der nächsten Instanz, dem OLG Düsseldorf aufgehoben. Aus dem Urteil des OLG: "Der Senat ist der Auffassung, dass dem zur Unfallzeit zehn Jahre und zehn Monate alten Beklagten – entgegen der Ansicht des Landgerichts – aus dem Nichttragen eines Schutzhelms nicht der Vorwurf eines Mitverschuldens im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB gemacht werden kann.
Die Frage, ob das Nichttragen eines Fahrradhelms mangels bestehender gesetzlicher Helmpflicht einen Obliegenheitsverstoß im Sinne der genannten Vorschrift begründen kann, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet. Nach einer Ansicht soll § 254 BGB keine Anwendung finden, da keine gesetzliche Helmpflicht für Fahrradfahrer bestehe und der Bürger sich nicht verkehrsrichtiger verhalten müsse, als die amtlichen Stellen es vorgäben (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 23.10.1990, NJW-RR 1991, 546 f., OLG Hamm, Urteil vom 26. September 2000, NZV 2001, 86 f.). Demgegenüber erachtet eine verbreitete Meinung in der Literatur zwar das Kriterium der gesetzlichen Helmtragepflicht für unbeachtlich und will stattdessen darauf abstellen, ob die Verkehrsanschauung das Helmtragen für geboten hält (vgl. Staudinger-Schiemann BGB, § 254, Rn. 51). So geht Schiemann davon aus, dass das Tragen eines Schutzhelms inzwischen so verbreitet sei, dass man wohl schon von einer allgemeinen Überzeugung sprechen könne; einschränkend und differenzierend insbesondere für Kinder und Sportfahrer Münchner Kommentar-Oetker BGB, § 254, Rn 42.
Nach den Informationen der Bundesanstalt für Straßenwesen trugen in der Altersgruppe bis zehn Jahre in 2002 33 %, in 2003 38 % und in 2004 41 % der Kinder innerorts einen Fahrradhelm, wobei über alle Altersgruppen hinweg der Anteil der helmtragenden Fahrradfahrer in 2002 5 %, in 2003 6 % und in 2004 ebenfalls 6 % betrug. Unabhängig davon, ob insoweit bereits von einer Verkehrsanschauung überhaupt gesprochen werden kann, stehen im vorliegenden Fall Umstände in Gestalt des Alters des Beklagten sowie der besonderen Örtlichkeit (Privatgelände/Garagenhof) der Annahme eines Mitverschuldens entgegen. Die Frage eines Mitverschuldens ist von der Warte des zum Unfallzeitpunkt zehn Jahre und zehn Monate alten Beklagten zu beantworten. Kinder dieses Alters sind nicht ohne weiteres in der Lage, Gefahren in vollem Umfang zu erkennen. Sie neigen vielmehr oft noch zu spontanen, unüberlegten, unvorsichtigen beziehungsweise unsicheren Verhaltensweisen. Ihre Einsicht in die Notwendigkeit einer Eigensicherung ist erfahrungsgemäß noch begrenzt. Das gilt insbesondere für ihr Spielen auf einem Privatgelände beziehungsweise Garagenhof außerhalb des öffentlichen und weit gefahrenträchtigeren Straßenverkehrs. Unter diesen besonderen Umständen kann der Senat einen Verstoß gegen § 254 Abs. 1 BGB wegen Fahrens ohne Schutzhelm nicht bejahen.
Vorzuwerfen ist dem Beklagten allerdings eine gewisse Sorglosigkeit, weshalb er sich zu Recht eine Mithaftung zurechnen lässt.
Zwar durfte der Beklagte mit einer vorsichtigeren und langsameren Fahrweise des Klägers rechnen. Dieser ist auf der Zufahrt zum für ihn nach rechts aufgrund der 1,6 m hohen Hecke nicht einsehbaren Garagenhof mit einer Geschwindigkeit von jedenfalls 26 km/h gefahren. Das war zu schnell. Andererseits war auch der Beklagte nicht vorsichtig genug. Die erforderliche Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile rechtfertigt jedenfalls keine über den zugestandenen Anteil von 25 % hinausgehende Mithaftung des Beklagten.
Danach sind der Kläger bzw. die Widerbeklagten mit einem Mithaftungsanteil von 75 % belastet, so dass das angefochtene Urteil in diesem Umfang abzuändern war." (OLG Düsseldorf, Az. I-1 U 9/06).
- Einen Radfahrer trifft keine Schuld, wenn er über ein temporär im Rahmen einer Veranstaltung gelegtes, nicht gesondert gekennzeichnetes Kabel stürzt.
Im konkreten Fall waren vom Veranstalter an mehreren Stellen Kabel über den Radweg gelegt worden. Die Kabel waren mit Kabelbrücken oder Gummimatten und schwarz-gelbem Klebeband gekennzeichnet. Bei einem Kabel fehlte jedoch das schwarz-gelbe Klebeband, so dass der Radfahrer das Kabel im Dunkeln trotz eingeschalteter Fahrradbeleuchtung nicht gesehen hat und darüber stürzte. Auch wenn im fraglichen Bereich das Schild "unebene Fahrbahn" (Z. 112 StVO) aufgestellt war, musste der Radfahrer nicht mit "getarnten Kabeln" rechnen. Der Veranstalter ist somit voll schadenersatzpflichtig (AG Köln, Az. 261 C 118/02).
- Es ist nicht grob fahrlässig, ein Kind ohne Fahrradhelm in einem Kindersitz zu transportieren (OLG Celle, Az. 14 U 179/07, Vorinstanz LG Hannover, Az. 14 O 435/06).
Das Urteil im Volltext
- Ein Radfahrer, der nachts verbotswidrig durch eine Fußgängerzone fährt, muss dabei mit Hindernissen rechnen. Stürzt er beispielsweise über einen Betonpoller, kann er nicht die zuständige Kommune haftbar machen. Dies folgt aus einem Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts.
Die Richter wiesen die Klage einer Frau ab, die mit ihrem Rad im Dunkeln auf einem nur Fußgängern vorbehaltenen Straßenabschnitt über einen Poller gestürzt war und sich erheblich verletzt hatte. Dort sei Fahrrad fahren verboten gewesen. Die Klägerin habe deshalb den Weg außerhalb seiner Freigabe benutzt. Damit bestehe ihr gegenüber keine Verkehrssicherungsplicht.
Die Gemeinde sei auch nicht zu Sicherheitsmaßnahmen gegenüber verbotswidrig handelnden Personen verpflichtet gewesen, hieß es weiter. Vor der Fußgängerzone und dem Poller sei eine verkehrsberuhigte Zone angeordnet gewesen, wo auch Radfahrer nur in Schrittgeschwindigkeit hätten fahren dürfen. Die Entfernung zwischen den Pollern und dem Ort, wo die Klägerin nach ihrem Sturz gelegen habe, belege aber, dass sie wesentlich schneller als Schrittgeschwindigkeit gefahren sei. Mit einem solchen verbotswidrigen Verhalten habe die Kommune nicht rechnen müssen (OLG Thüringen, Az. 3 U 559/01).
- Die beiden Teile eines kombinierten Fuß- und Radweges dürfen zum Schutz der Fußgänger statt durch rein optisch wirkende Maßnahmen auch durch eine Kante getrennt werden, die die Radfahrer davon abhält, auf den Gehwegteil auszuweichen. Außerdem muss jedem Verkehrsteilnehmer (hier: Radfahrer) bekannt sein, dass sich bei der Einfahrt in einen Tunnel wegen des Wechsels der Lichtverhältnisse die Sichtmöglichkeiten verändern, weil das Auge zu Anpassungsreaktionen gezwungen ist.
Eine Radfahrerin war in einem Tunnel, durch den ein kombinierter Fuß- und Radweg geführt wird, gegen eine Trennkante zwischen den beiden Wegteilen gefahren und dabei gestürzt. Sie behauptet, sie habe die fünf bis zehn cm hohe Kante in dem nicht ausreichend beleuchteten Tunnel nicht erkennen können.
Das Gericht urteilte, dass die Klägerin von der Trennung der beiden Wegteile nicht überrascht wurde, da schon vor Erreichen des Tunnels die Trennung deutlich erkennbar war. Dass Trennungen nicht kontinuierlich in derselben baulichen Weise fortgeführt werden müssen, sondern ein Wechsel eintreten kann, musste der Klägerin bekannt sein. Trennungen zwischen Gehweg und Radweg durch Niveauunterschiede sind ein häufig eingesetztes technisches Mittel zur Abgrenzung der Wegteile. Auf die Sichtverhältnisse im Tunnel musste sich die Klägerin ebenfalls einstellen. Es muss jedem Verkehrsteilnehmer bekannt sein, dass sich bei einem starken Wechsel der Lichtverhältnisse die Sichtmöglichkeiten verändern, weil das Auge zu Anpassungsreaktionen gezwungen ist. Die Klägerin hätte ihre Geschwindigkeit an ihre individuellen Sichtmöglichkeiten angesichts des erkennbaren Tunnels anpassen müssen. Im Übrigen hätte sie den Unfall vermieden, wenn sie einfach geradeaus weitergefahren wäre; der Radweg verläuft im Tunnel ohne jede Biegung.
Die Klägerin kann sich im Übrigen nicht darauf berufen, sie habe am äußersten rechten Rand des Radwegteils fahren dürfen. Zu einem Sturz konnte es nur kommen, wenn die Räder die Kante berührten, dabei aber Lenker und weitere Radteile bereits unerlaubt in den Gehwegteil hineinragten (OLG Celle, Az. 9 U 190/00).
- Sofern der Reisende die ihm obliegenden Pflichten zur Sicherung seines Fahrrades im Fahrradabteil der Deutschen Bundesbahn erfüllt, ist die Bahn als Frachtführer und Vertragspartner des Beförderungsvertrages verpflichtet, dem Reisenden ein während der Bahnfahrt gestohlenes Fahrrad entsprechend des Verkehrswertes zu ersetzen (AG Hannover, Az. 510 C 4031/00, LG Hannover, Az. 3 S 1238/00). Das Urteil im Volltext ...
- Wenn ein Autofahrer grundlos hupt, dann muss er für dadurch entstandene Unfälle Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen. Das hat das Amtsgericht Frankfurt entschieden. Ein Autofahrer wurde verurteilt, an eine Radfahrerin rund 200 Euro zu zahlen. Der Mann war auf einer
schmalen Straße direkt hinter der älteren Fahrradfahrerin gefahren und hatte plötzlich gehupt. Die Radlerin fiel daraufhin vor Schreck vom Rad
und zog sich Sturzverletzungen zu (AG Frankfurt, Az. 32 C 3625/06-48).
- zur Übersicht
siehe auch Haftung
siehe auch Geh-/Radwegbeschaffenheit
- Radfahrer müssen ihre Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen anpassen und aufmerksam sein. Mit dieser Begründung wies das Landgericht Itzehoe die Klage einer Radfahrerin auf 1.800 DM Schadenersatz und Schmerzensgeld zurück. Sie war mit Licht im Dunkeln gegen einen rot-weißen Pfosten auf dem Radweg gefahren und hatte sich schwer verletzt (LG Itzehoe, Az. 3 O 612/00).
- Ein Fahrradfahrer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen die Stadt oder gegen die Gemeinde, wenn er mit einem Sperrpfosten kollidiert.
In dem verhandelten Fall war eine Fahrradfahrerin mit einem Sperrpfosten aus Metall zusammengestoßen. Die Kommune hat den Pfosten installiert, um den Kraftfahrzeugverkehr von einer Promenade fernzuhalten. Der Pfosten stelle kein Verkehrshindernis dar, sondern eine rechtlich zulässige Verkehrseinrichtung. Vielmehr habe die Radfahrerin ihre Sorgfaltspflichten verletzt. Denn ein Fahrradfahrer dürfe nicht blind darauf vertrauen, daß sich ihm nichts in den Wege stelle. Dies gelte erst recht hinsichtlich zulässiger Verkehrseinrichtungen (OLG Rostock, Az. 1 U 144/2001).
-
Wenn eine Kommune auf einem Radweg Poller aufstellt, damit Autos dort nicht parken können, müssen diese Pfosten im Dunkeln gut zu sehen sein. Die Radfahrerin hatte sich erheblich verletzt, weil sie gegen einen Pfosten geprallt war. Das OLG Rostock gab einer Krankenkasse Recht, die die Stadt auf Rückzahlung der Behandlungskosten verklagt hatte. Das Aufstellen von Pollern aus Metall ohne Reflektoren oder reflektierende Farben sei ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht, urteilten die Richter. Nur wenn die Pfähle auch bei Dunkelheit gut erkennbar sind, könne einer Gefährdung von Radfahrern "wirksam begegnet werden" (OLG Rostock, Az. 1 U 197/02).
- Stellt eine Stadt Sperrpfosten aus Metall auf einem Fahrradweg auf, ohne diese mit reflektierender Farbe oder Katzenaugen zu versehen, so verletzt sie die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht. Es ist auf Radwegen auch nicht überdurchschnittlich häufig mit nicht reflektierenden Hindernissen zu rechnen (OLG Rostock, Urteil vom 13.05.2005, Az. 1 U 197/02 JWO).
- Mülltonnen müssen verkehrssicher abgestellt werden. Sie dürfen keine Hindernisse für die Verkehrsteilnehmer bilden. Daher haftet die zuständige Gemeinde, wenn unachtsam hinterlassene Tonnen zu einer Verletzung von Verkehrsteilnehmern führen (OLG Hamm, Az. 9 U 218/95).
- Ein Blumenkübel, der innerorts auf einer Straße aufgestellt wird, ist so kenntlich zu machen, daß er von einem Radfahrer auch in der Dunkelheit rechtzeitig erkannt werden kann (OLG Celle, Az. 9 U 129/89).
- Mit einem lange erwarteten Urteil hat das Kölner Oberlandesgericht endlich für klare Verhältnisse in Wald und Flur gesorgt. Das OLG gab einem Mountainbiker Recht, der beim Abbiegen von einer Gemeindestraße in einen Waldweg über einen in ca. einem Meter Höhe quer über den Weg gespannten Weidezaun gefahren und gestürzt war.
In der Berufungsinstanz – das Landgericht Kön hatte die Schadensersatzforderungen des Gestürzten noch abgewiesen – gab das Oberlandesgericht an, daß auch Landwirte das Freizeitverhalten von Radfahren zur Kenntnis zu nehmen hätten. Der verklagte Landwirt hatte sich damit verteidigt, daß er den Draht nach dem Viehauftrieb abgenommen und ins Gras gelegt habe. Dies war nach Auffassung des OLG nicht ausreichend. Der Bauer habe keine Sicherung dagegen getroffen, dass andere Personen den Draht mißbräuchlich über den Weg spannten, was in der Vergangenheit schon vorgekommen sei (OLG Köln, Az. 19 U 109/97).
- Einen Radfahrer trifft keine Schuld, wenn er über ein vorübergehend im Rahmen einer Veranstaltung gelegtes, nicht gesondert gekennzeichnetes Kabel stürzt.
Im konkreten Fall waren vom Veranstalter an mehreren Stellen Kabel über den Radweg gelegt worden. Die Kabel waren mit Kabelbrücken oder Gummimatten und schwarz-gelbem Klebeband gekennzeichnet. Bei einem Kabel fehlte jedoch das schwarz-gelbe Klebeband, so dass der Radfahrer das Kabel im Dunkeln trotz eingeschalteter Fahrradbeleuchtung nicht gesehen hat und darüber stürzte. Auch wenn im fraglichen Bereich das Schild "unebene Fahrbahn" (Z. 112 StVO) aufgestellt war, musste der Radfahrer nicht mit "getarnten Kabeln" rechnen. Der Veranstalter ist somit voll schadenersatzpflichtig (AG Köln, Az. 261 C 118/02).
- Wird ein den an einer Bushaltestelle vorbeiführenden Radweg benutzender Radfahrer von einem dort wartenden Schüler infolge Unachtsamkeit so angestoßen, dass er zu Fall kommt und von einem gerade wieder anfahrenden Bus überfahren wird, so stellt dieses Ereignis für den Halter des Busses keine höhere Gewalt i. S. v. § 7 Abs. 2 StVG n.F. dar (OLG Celle, Urteil vom 12.05.2005, Az. 14 U 231/04).
- zur Übersicht
- Ein Jogger muss einem Hund notfalls in einem Bogen ausweichen oder das Tempo verringern. Das geht aus einem Urteil des OLG Koblenz hervor.
Andernfalls riskiert der Jogger bei einem Sturz eine Mithaftung. Nach Auffassung des Gerichts ist nur das Ausweichen eine angemessene Reaktion auf das unberechenbare Verhalten eines Hundes.
Das Gericht gab der Schmerzensgeldklage eines Joggers nur zum Teil statt. Der Kläger war beim Lauftraining über einen frei laufenden Dackel gestürzt und hatte sich unter anderem die Hand und den Unterarm gebrochen. Er hielt dem Halter vor, dieser müsse für den Unfall haften. Zugleich räumte er allerdings ein, den Hund schon von weitem gesehen zu haben.
An diesem Punkt setzte das OLG an. Die Richter meinten, den Jogger treffe eine Mitschuld an dem Sturz. Er hätte nicht einfach geradeaus weiterlaufen, sondern notfalls einen Bogen einlegen müssen. Dazu kam, dass der Jogger dicht hinter einem anderen Jogger hinterherlief, seine Sicht nach vorn also eingeschränkt gewesen sei. Trotzdem sei er auf die ihm bekannte Gefahr zugelaufen. Sein Mitverschulden belief sich nach Meinung der Richter immerhin auf 30 Prozent, so dass sie dem Jogger 70 Prozent der beantragten Klagesumme von rund 11.250 Euro zubilligten (OLG Koblenz, Az. 5 U 27/03).
- Ein 29 jähriger Radfahrer war mit seinem Fahrrad unterwegs, als ihm plötzlich ein nicht angeleinter Hund auf dem Radweg in die Quere kam. Der Radler versuchte noch, dem Tier auszuweichen, konnte einen Zusammenstoß aber nicht verhindern. Der Radfahrer wurde schwer verletzt und trug ein Schädel-Hirn-Trauma mit Dauerschäden davon. Dafür wollte er Schmerzensgeld. Das Oberlandesgericht Hamm stimmte dem zu. Ein nicht angeleinter Hund habe auf einem Radweg nichts verloren. Der Radfahrer bekam ein Schmerzensgeld in Höhe von 75.000 Euro und eine monatliche Rente von 250 Euro zugesprochen (OLG Hamm, Az. 27 U 6/01).
- Für einen Hund, der Radfahrer, die auf einem öffentlichen Radweg fahren, dadurch gefährdet, daß er nach ihnen "schnappt", darf die zuständige Behörde einen Leinenzwang anordnen (VG Hamburg, Az. 7 VG 3723/2001).
mehr direkt beim VG Hamburg ...
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siehe auch Haftung
- Zur Aufsichtspflicht der Eltern bei Rad fahrenden Kindern siehe auch StVO – Rechte und Pflichten der Radfahrer: Kinder.
- Kraftfahrer dürfen grundsätzlich nicht darauf vertrauen, daß ein Kind anhalten wird, wenn es auf die Fahrbahn zufährt und nicht eindeutig zu erkennen ist, daß es rechtzeitig abbremsen wird (BGH, Az. VI ZR 205/96).
- Von einem 12 Jahre alten Kind kann man schon die Kenntnis zumindest elementarer Verkehrsregeln erwarten. Dazu gehört die Einsicht, dass ein Radfahrer nicht einfach von einer untergeordneten Straße in eine belebte Hauptstraße einfahren darf, ohne auf den bevorrechtigten Verkehr zu achten. Hält sich ein normal entwickelter 12jähriger nicht an diese Grundregel und verschuldet er dadurch einen Verkehrsunfall, so muss der Minderjährige – bzw. die hinter ihm stehende Versicherung – für den Schaden aufkommen.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth kam zum Ergebnis, dass sich die Radfahrerin grob verkehrswidrig verhalten hatte. Diese Fahrlässigkeit sei der 12jährigen trotz ihrer Minderjährigkeit auch vorzuwerfen. Anhaltspunkte dafür, dass ihr die für ihre Verantwortlichkeit erforderliche Einsichtsfähigkeit gefehlt habe, seien nicht vorhanden. Den Autofahrer treffe hingegen keine Mitschuld. Er habe keine Chance mehr gehabt, den Unfall zu vermeiden. Nur dann, wenn dem Kind ausnahmsweise die erforderliche Einsicht fehlt, ist es für den Schaden nicht verantwortlich. Folgerichtig gab das Gericht der Klage statt und verurteilte das Mädchen zu 1.796 DM Schadensersatz /LG Nürnberg – Fürth, Az. 2 S 6479/96).
- Fährt ein Kind unter sieben Jahren unbeaufsichtigt Fahrrad, verletzen die Eltern damit nicht ihre Aufsichtspflicht. Das gilt erst recht in einer so genannten Spielstraße, entschied das OLG Hamm. Hier hätten Kinderspiele, wozu auch das Fahrrad fahren zähle, Vorrang vor der Nutzung der Straße durch andere Verkehrsteilnehmer. Das Gericht wies damit die Schadensersatzklage einer Frau gegen die Eltern eines zum Unfallzeitpunkt noch nicht sieben Jahre alten Kindes ab. Das Kind war mit seinem Fahrrad allein in einer Spielstraße unterwegs, als es mit der ebenfalls Fahrrad fahrenden Klägerin zusammenstieß. Diese stürzte und zog sich Verletzungen zu. Die Klägerin hielt daraufhin den Eltern vor, ihre Aufsichtsspflicht verletzt zu haben. Zur Begründung verwies sie auf Gerichtsurteile, wonach Eltern Kindern unter sieben Jahren nicht unbeaufsichtigt das Fahrrad fahren erlauben dürfen. Das OLG schloss sich dieser Rechtsansicht jedoch nicht an (OLG Hamm, Az.: 9 U 226/99).
Anmerkung: Vermutlich ging es im Urteil um einen verkehrsberuhigter Bereich (Zeichen 325.1), der in der Pressemeldung fälschlicherweise als Spielstraße bezeichnet wurde.
- Wenn ein Kind aus einem verkehrsberuhigten Bereich plötzlich auf eine vorfahrtberechtigte Straße vor ein Auto fährt, trifft den Autofahrer keine Schuld (OLG Köln, Az. 2 U 71/91).
- Eltern haften nicht wegen unzureichender Aufsicht über radfahrende Kinder im Falle eines normal entwickelten sechsjährigen, im Radfahren geübten Kindes, dem die Eltern das unbaufsichtigte Fahren auf einem ihm vertrauten kreuzungsfreien Fuß- und Radweg gestatten (OLG Celle, Az. 9 U 155/86).
- Eine Mutter, die in einer Fußgängergruppe mit ihrem 3 1/2jährigen Kind geht, genügt ihrer Aufsichtspflicht, wenn sie das Kind vor sich hergehen läßt und es im Auge behält. Sie braucht ihm auch einen Ball, den es ruhig im Arm hält, nicht wegzunehmen. Kommt es später zu einem Unfall, weil ein Radfahrer gegen den heruntergefallenen Ball fährt, trifft die Mutter keine Verantwortung durch den Unfall (KG Berlin, Az. 22 U 3319/76).
- Eltern müssen keinen Schadensersatz zahlen, wenn ihr Kind aus Versehen mit dem Fahrrad gegen auf dem Bürgersteig geparkte Autos prallt. Kleinere Fahrfehler der Kinder stellen keine Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht dar, entschied das Amtsgericht München. Einer Mutter könne nicht zugemutet werden, ständig die Lenkstange ihres Kindes festzuhalten. Das Gericht wies die Klage eines Autobesitzers ab. Er hatte von einer Mutter DM 2.500 verlangt, weil ihr dreieinhalbjähriges Kind gegen sein Auto gestoßen war (AG München, Az. 212 C 3980/98).
- Der Kraftfahrer muß damit rechnen, daß ein zehnjähriges Kind mit seinem Fahrrad noch den Gehweg benutzt [Anm.: ab dem 01.10.1998 dürfen Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr den Gehweg benutzen], hierbei eine seinem Alter entsprechende Geschwindigkeit fährt und bei Grünlicht die Fußgängerfurt überfährt (BayObLG, Rreg. 2 ST 276/88).
- Ein Kraftfahrer ist gegenüber einem elfjährigen Radfahrer auch nach der Vorschrift des § 3 Abs. 2 a StVO nicht ohne weitere Anhaltspunkte verpflichtet, jederzeit mit Unbesonnenheiten zu rechnen und praktisch in Bremsbereitschaft zu gehen. Erfordert bei Sieben- bis Achtjährigen die vermutete Unzuverlässigkeit im Straßenverkehr noch eine besondere Fahrweise und erhöhte Aufmerksamkeit, so gilt dies bei älteren Kindern nur dann, wenn beispielsweise unsicheres oder gar verkehrswidriges Verhalten vorliegen (OLG Oldenburg, Az. Ss 27/91-12 Js 28 955/8905).
- Ein Kraftfahrer darf nicht darauf vertrauen, daß sich kleine Kinder im Straßenverkehr ordnungsgemäß verhalten. Hierzu zählen auch Kinder, wie ein 7 3/4jähriges Kind, die gerade in das schulpflichtige Alter gelangt sind (OLG Düsseldorf, Az. 24 U 44/82).
- Da Kinderfahrräder keine Fahrzeuge im Sinne der StVO sind, steht ihnen auch kein Vorfahrtsrecht zu (OLG Karlsruhe, Az. 10 U 264/86).
- Eltern haften nur dann für ihre Kinder, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Beschädigt zum Beispiel ein fünfjähriges Kind beim Fahrradfahren ein parkendes Auto, so haften die Eltern nicht, wenn das Kind nach einem Fahrunterricht das Fahrrad alleine über den Bürgersteig steuern durfte. Es kann von den Eltern nicht erwartet werden, dass sie ständig neben einem Fahrrad fahrenden Kind herlaufen um Schäden zu verhindern (LG Nürnberg-Fürth, Az. 2 S 5891/94).
- Bei einer Fahrradtour müssen die Eltern Blickkontakt mit ihrem Kind halten. Im vorliegenden Fall war ein 61/2jähriges Mädchen seinen Eltern so weit vorausgefahren, dass diese es nicht mehr sehen konnten, und dann mit einer Passantin zusammengeprallt, die dadurch schwer verletzt wurde. Das KG Berlin entschied, dass die Eltern wegen Vernachlässigung ihrer Aufsichtspflicht haftbar zu machen seien (KG Berlin, Az. 22 U 1221/96).
- Gemäß § 828 Absatz 2 des BGB ist ein Kind, das das 7., aber noch nicht das 10. Lebensjahr vollendet hat, für einen von ihm verursachten Schaden aus einem Verkehrsunfall nicht verantwortlich. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Kind gegen ein ordnungsgemäß geparktes Auto stößt. Ein achtjähriger Radfahrer muss deshalb bei einem Zusammenstoß mit einem Auto grundsätzlich nicht für den Schaden aufkommen. Bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres seien Kinder im fließenden Verkehr regelmäßig überfordert, die Gefahren des motorisierten Verkehrs zu erkennen, so das Gericht. Sie können Entfernung und Geschwindigkeit anderer Verkehrsteilnehmer nicht richtig einschätzen und sich vor allem nicht situationsgerecht verhalten.
Das Kind war mit seinem Fahrrad auf den haltenden Pkw der Klägerin aufgefahren, weil es wegen zu hoher Geschwindigkeit nicht rechtzeitig bremsen konnte.
Mit dieser Entscheidung wurde ein Urteil des Landgerichts Bayreuth aufgehoben. Dieses war wie die Klägerin der Auffassung, dass das Kind zumindest eine Teilschuld treffe. Der Bundesgerichtshof hingegen war der Auffassung, dass Kinder unter zehn Jahren wegen ihres Lauf- und Erprobungsdrangs, ihrer Impulsivität, ihrer "Affektreaktionen" und mangelnden Konzentrationsfähigkeit oft nicht in der Lage seien, sich verkehrsgerecht zu verhalten (BGH, Urteil vom 17.04.2007, Az. VI ZR 109/06).
- Fährt ein Kind mit einem Fahrrad gegen ein mit geöffneten hinteren Türen am Fahrbahnrand stehendes Fahrzeug, entfällt seine Haftung nach § 828 Abs. 2 BGB.
Zum Originaltext ...
Damit relativiert der BGH ein früheres Urteil (BGH, Beschluss vom 11.03.2008, AZ. VI ZR 75/07).
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- Im Falle des Verlustes oder der Beschädigung eines Fahrrades hat der Geschädigte für die Zeit bis zur Beschaffung eines Ersatzrades bzw. für die Zeit der Reparatur einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Die Höhe der Entschädigung orientiert sich an den Mietkosten eines Fahrrades.
Der Geschädigte verstößt jedoch gegen seine Pflicht zur Schadensminderung, wenn er nicht unverzüglich die Beschaffung eines Ersatzrades bzw. die Reparatur in die Wege leitet (KG, 18 U 1276/92).
- Für das Fahrrad eines 16jährigen Schülers kann keine Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden (LG Hamburg, Az. 306 O 344/91).
- Bei Beschädigung eines eigenwirtschaftlich genutzten Fahrrades kann der Geschädigte für der Dauer der Wiederbeschaffung eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der Kosten eines Mietfahrrades verlangen (AG Frankfurt/Main, Az. 32 C 5136/89-19).
- Ähnlich wie Autorfahrer haben auch Radfahrer einen Anspruch auf eine Nutzungsausfall-Entschädigung nach einem fremdverschuldeten Unfall, weil nach einem Grundsatzurteil des Bundegerichtshofes Lebensgüter, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung sind. Darunter fällt auch ein Fahrrad, wenn es für die Fahrten zur Arbeit und für Freizeitzwecke ständig benutzt wird. Wer ein anderes Gefährt alternativ nutzen kann, hat keinen Anspruch auf eine Aufallentschädigung. Der Radler kann in der Zeit während der Reparatur täglich 10 DM Nutzungsausfall-Entschädigung beanspruchen, um sich ein Ersatzrad auszuleihen (AG Mühlheim, Az. 3 C 499/89, AG Lörrach, Az. 4 C 202/94).
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- Das Abschleppen eines verbotswidrig auf einem Radweg abgestellten Pkws ist auch dann rechtmäßig, wenn Radfahrer den Radweg wegen des verkehrswidrig geparkten Wagens nicht verlassen müssen. Es reicht aus, dass es bei abendlichen Sichtverhältnissen im März insbesondere bei Überholvorgängen zu Behinderungen und Gefährdungen von Radlern kommen kann (VG Berlin, Urteil vom 18.05.1999, Az. 9 A 40/99).
- Kfz, die auf einem Radweg parken und ihn erheblich einengen, dürfen abgeschleppt werden. Ein Radfahrer muss nicht damit rechnen, dass ein Radweg teilweise blockiert ist. Dies gilt umso mehr, wenn der Radweg benutzungspflichtig ist. Das Gericht erklärte, die Abschleppmaßnahme sein verhältnismäßig und gerechtfertigt, wenn ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug andere Verkehrsteilnehmer behindern. Im konkreten Fall war der in beide Richtungen benutzungspflichtige Radweg zu einem Drittel eingeengt (OVG NRW, Urteil vom 15.04.2011, Az. 5 A 954/10).
Das Urteil im Volltext
- Fahrradparkplätze auf öffentlichen Straßen können auch dann eingerichtet werden, wenn dadurch Parkraum für Kraftfahrzeuge verringert wird. Zu diesem Urteil kam das Verwaltungsgericht Bremen und wies damit die Klage von zwölf Anwohnern ab. Die Kläger hatten argumentiert, daß Fahrräder auch auf privatem Grund abgestellt werden könnten. So wollten sie drei Parkplätze für Autos zurück gewinnen.
Das Gericht folgte in seiner Begründung §12 der Straßenverkehrsordnung, nach dem Fahrzeuge auf dem Seitenstreifen, am Fahrbahnrand oder auf dem Parkstreifen abgestellt werden müßten (VG Bremen, Az. 4A 86/96).
Nachdem ein "nicht unbedeutender" Bürger der Stadt Bremen dagegen klagte, hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts im November 1998 aufgehoben. Das OVG argumentierte, die Behörde verfolge ein außerhalb der straßenverkehrsrechtlichen Gefahrenabwehr liegendes Ziel. Sie wolle einen Verzicht auf Kraftfahrzeuge und eine Hinwendung zum Fahrrad fördern. Das OVG sah in der Errichtung von Fahrradständern auf Kosten von Kfz-Parkplätzen eine Verkehrsbeschränkung, die jedoch nur aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs angeordnet werden dürfte. Es handele sich um eine Bereitstellung öffentlicher Straßenflächen zur Privilegierung privater Interessen im Zusammenhang mit der Förderung allgemein erwünschter Verhaltensweisen (OVG Bremen, Az. unbekannt).
- Die Straßenverkehrsordnung bietet keine Rechtsgrundlage, um das Abstellen von Fahrrädern im Gehwegbereich generell zu unterbinden.
Die Stadt Lüneburg ordnete im September 1999 nach Umgestaltung des als Fußweg gewidmeten Vorplatzes des Lüneburger Bahnhofs für diesen Bereich ein eingeschränktes Haltverbot für eine Zone an. Zusätzlich wurde das Zusatzschild "auch Fahrräder" angebracht. Auf die hiergegen gerichtete Klage eines Radfahrers, der sein Fahrrad trotz des nahen, gebührenpflichtigen Fahrradparkhauses auch weiterhin auf dem Bahnhofsvorplatz abstellen will, hat das Verwaltungsgericht Lüneburg, dass durch diese Beschilderungen nicht das Abstellen von Fahrrädern auf Verkehrsflächen, die wie der Bahnhofsvorplatz der Fußgängernutzung vorbehalten sind, untersagt werden kann (VG Lüneburg, Az. 5 A 161 /01 vom 25. September 2002). Das Urteil im Volltext
Die Berufung der Stadt Lüneburg wurde vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Das eingeschränkte Haltverbot verbiete – abgesehen von bestimmten Ausnahmen – (nur) das Halten auf der Fahrbahn über 3 Minuten. Die Erweiterung des Haltverbots auf eine Zone führt nicht dazu, dass das Halten nun auch auf Flächen, die nicht befahren werden dürfen, untersagt ist. Durch das Zusatzschild "auch Fahrräder" lässt sich eine Erstreckung des Haltverbots auf nur dem Fußgängerverkehr vorbehaltene Flächen ebenfalls nicht erreichen. Die Stadt ist nicht gehindert, im Einzelfall gegen ordnungswidriges Abstellen von Fahrrädern vorzugehen. Sie hat indes nach der Straßenverkehrsordnung keine Möglichkeit, das Abstellen der Fahrräder auf dem Bahnhofsvorplatz generell auch dann zu untersagen, wenn konkrete Behinderungen nicht auftreten.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat sich mit dieser Begründung seiner Entscheidung in wesentlichen Teilen orientiert an einer von ihm eingeholten Stellungnahme des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom April 2003 (OVG Niedersachsen, Az. 12 LB 68/03 vom 06.06.2003).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision verworfen. Das Urteil des OVG ist damit rechtskräftig (BVerwG, Az. 3 C 29.03 vom 29.01.2004). Das Urteil im Volltext
- Eine optische Belästigung ist kein Grund, abgestellte Fahrräder entfernen zu lassen. Das Abstellen von Fahrrädern auf für den Fußgängerverkehr bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen – wie im konkreten Fall dem Bahnhofsvorplatz – stellt grundsätzlich eine den straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen entsprechende Ausübung des Gemeingebrauchs dar, sofern gemäß § 1 Abs. 2 StVO kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Das Gericht bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz (VG Göttingen, Az. 1 A 274/05, Urteil vom 01.04.2008) (OVG Lüneburg, Az. 11 LA 172/08 vom 12.03.2009). Das Urteil im Volltext
- Auch in Braunschweig hat sich das Verwaltungsgericht mit dem Fahrradparken in Fußgängerbereichen beschäftigt. In Abstimmung mit der Deutschen Bahn hatte die Stadt den Bahnhofsvorplatz als "Fußgängerzone" ausgewiesen. Weitere, nicht amtliche
Zeichen wiesen darauf hin, dass das "Abstellen von Fahrrädern verboten" sei. Außerdem befindet sich auf dem Platz eine Fahrradabstellanlage. Daraufhin hatte die Stadt alle auf dem Bahnhofsvorplatz außerhalb der Abstellanlage geparkten 138 Fahrräder entfernt und dazu teilweise die Fahrradschlösser zerstört. Das Gericht entschied, dass Fahrräder in Fußgängerbereichen grundsätzlich abgestellt werden dürfen. Die Beschilderung auf dem Vorplatz des Hauptbahnhofs verbietet es daher nicht, Fahrräder auch außerhalb des gekennzeichneten Parkbereichs abzustellen. Eine Klage gegen die Stadt auf Schadensersatz hatte allerdings keinen Erfolg. Daraufhin ließ der Kläger in einer Feststellungsklage juristisch klären, ob ihm die straßenverkehrsrechtliche Regelung auf dem Bahnhofsvorplatz tatsächlich nicht erlaube, sein Fahrrad dort zu parken. Das Gericht stellte fest, dass nach der Straßenverkehrsordnung das Abstellen
von Fahrrädern auf Gehwegen oder anderen Fußgängerflächen zulässig sei, wenn der Verkehr nicht behindert werde. Von abgestellten Fahrrädern gingen für Fußgänger in der Regel keine Gefahren aus. Ein Verbot ergebe sich auch nicht aus dem Verkehrszeichen "Fußgängerzone": Zwar sei der Bereich Fußgängern vorbehalten und dürfe nicht von anderen benutzt werden. Um eine Benutzung handele es sich aber nicht, wenn dort Fahrräder abgestellt würden. Die nicht amtlichen Verbotsschilder enthielten keine eigenständige Regelung: Sie gäben, heißt es, nur die Rechtsauffassung der Stadt wieder, wie sich das Verkehrsschild "Fußgängerbereich" aus ihrer Sicht auswirke. Bei der Entscheidungsfindung stützte sich das Gericht auch auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (VG Braunschweig, Az. 5 A 216/03). Die Entscheidung im Volltext
- Das Abschleppen eines auf einem Radweg parkenden Pkw verstößt wegen der von diesem ausgehenden Gefährdungen für Radfahrer und Fußgänger nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (VG Berlin, Az. VG 11 A 477.92).
- Das Abschleppen eines teilweise auf dem Radweg geparkten Fahrzeugs ist nicht unverhältnismäßig, wenn Radfahrer sonst gezwungen wären, entweder auf die Fahrbahn einer stark befahrenen Straße oder auf den angrenzenden Gehweg auszuweichen.
Die Vereinbarungen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den von ihr beauftragten Abschleppunternehmen sind an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in seiner Ausprägung als Äquivalenzprinzip zu messen.
Es ist nicht zu beanstanden, daß Abschleppunternehmen Kosten für einen abgebrochenen Abschleppvorgang berechnen dürfen, sobald sich das angeforderte Abschleppfahrzeug auf dem Weg zum Bestimmungsort befindet.
Die Erhebung von Abschleppkosten für einen abgebrochenen Abschleppvorgang ist unverhältnismäßig, wenn in direktem Anschluß an den Abbruch ein unmittelbar benachbartes Fahrzeug abgeschleppt wird (OVG Hamburg, Az.: 3 Bf 215/98 vom 28.03.2000).
mehr ... Das Urteil im Volltext
- Fahrzeuge, die verkehrswidrig auf dem Gehweg parken, können auch dann von der Polizei abgeschleppt werden, wenn erst ein später zusätzlich abgestellter zweiter Wagen den Durchgang für Fußgänger massiv verengt hat. In einem solchen Fall darf die Polizei frei entscheiden, wessen Fahrzeug sie abschleppt (OVG Rheinland-Pfalz, Az. 7 A 11677/95).
- Wer mit seinem Auto auch nur teilweise einen Radweg zuparkt, darf abgeschleppt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden. Ein Autofahrer hatte die Umsetzung seines Wagens, der etwa 40 Zentimeter eines 1,75 Meter breiten Radwegs blockierte, als unverhältnismäßig bezeichnet und auch wegen der Kosten von 240 Mark geklagt. Das Gericht ließ jedoch sein Argument nicht gelten, daß Radfahrer nicht wesentlich behindert worden seien. Auch der Hinweis, daß noch zahlreiche andere Fahrzeuge so geparkt gewesen seien, nützte dem Autofahrer nichts. Das Gericht entschied, schon die Möglichkeit einer Behinderung von Fahrradfahrern rechtfertige das Abschleppen. Dies sei auch nötig, um einer "negativen Vorbildwirkung für andere Kraftfahrer" vorzubeugen (VG Berlin, Az. 9 A 40.99 vom 18.05.1999). Das Urteil im Volltext
- Wer beabsichtigt, eine Wagentür zu öffnen, um auszusteigen, muß zunächst prüfen, zu welcher Art von Verkehrsraum er auszusteigen beabsichtigt und wer durch das Öffnen der Tür gefährdet werden könnte. Ein Fahrzeugführer, der seinen Wagen verbotswidrig teilweise auf den Radweg gefahren hat, muß davor warnen, die Tür zum Radweg hin zu öffnen, bevor er oder der Aussteigende sich davon überzeugt hat, daß dies ohne Gefahr für andere geschehen kann (OLG Köln, Az. 11 U 234/91). Das Urteil im Volltext
- Wer seinen Pkw – wenn auch nur mit den beiden rechten Rädern – auf einem Radweg abstellt, verstößt gegen § 2 Abs. 1 StVO, denn Radwege stehen als Sonderwege nur den Radfahrern offen. Der Autoverkehr ist von ihrer Benutzung ausgeschlossen.
Gerät ein Radfahrer dabei zu Fall, daß er einem z.T. auf dem Radweg abgestellten Pkw ausweicht, so ist das Abstellen für den Sturz mitursächlich. Haftungsverteilung 1/3 Kraftfahrer, 2/3 Radfahrer (OLG Düsseldorf, Az. unbekannt).
- Falschparker haften für die Folgen ihres Handelns: Ein Lkw stand auf dem Fahrradweg, die Radlerin musste ausweichen und stieß auf dem Gehweg mit einer Fußgängerin zusammen. Lkw-Fahrer und Radfahrerin wurden zu gleichen Teilen für den Unfall vernatwortlich gemacht (AG Dortmund, Az. 109 C 1321/96).
- zur Übersicht
siehe auch Gehwegbenutzung
siehe auch Nichtbenutzung von Radwegen
- Ein Fußgänger verstößt gegen die elementaren Sorgfaltspflichten, wenn er "blindlings" vom Gehweg auf den Radweg tritt. Das OLG Saarbrücken wies eine Schadensersatzforderung der Fußgängerin gegenüber einem 14-jährigen Radfahrer zurück, mit der sie kollidiert war. Der Richter befand es für unerheblich, ob dem 14-jährigen eine Mitschuld vorzuwerfen ist, denn er habe darauf vertrauen dürfen, dass sich ein Erwachsener verkehrsgerecht verhält (OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.11.2011, Az. 4 U 3/11 - 2).
Das Urteil im Volltext ...
- Bürgersteige sind für Fußgänger und Fahrrad fahrende Kinder bis 10 Jahre (§ 2 Abs. 5 StVO) bestimmt, aber nicht für erwachsene Radfahrer. Es kommt nicht darauf an, was üblich ist, denn die Straßenverkehrsordnung gilt generell. Dadurch, dass viele Erwachsene auf Bürgersteigen Rad fahren, wird dieses noch nicht zulässig, sondern stellt einen vorsätzlichen Verkehrsverstoß dar (OLG Celle, Beschluss vom 31.01.2003, Az. 14 U 222/02).
Das Urteil im Volltext ...
- Fußgänger, die einen für Fußgänger und Radfahrer vorbehaltenen Sonderweg [Anm: Gemeinsamer Geh- und Radweg] benutzen, können den von ihnen bevorzugten Wegteil frei wählen. Sie brauchen, da dort Radfahrer keinen Vorrang haben, nicht fortwährend nach Radfahrern, die etwa von hinten herankommen können, Umschau zu halten. Sie dürfen darauf vertrauen, daß Radfahrer rechtzeitig durch Glockenzeichen auf sich aufmerksam machen, um dann aber eine Passage freizugeben.
Eine Mutter, die in einer Fußgängergruppe mit ihrem 3 1/2jährigen Kind geht, genügt ihrer Aufsichtspflicht, wenn sie das Kind vor sich hergehen läßt und es im Auge behält. Sie braucht ihm auch einen Ball, den es ruhig im Arm hält, nicht wegzunehmen. Kommt es später zu einem Unfall, weil ein Radfahrer gegen den heruntergefallenen Ball fährt, trifft die Mutter keine Verantwortung durch den Unfall (KG Berlin, Az. 22 U 3319/76).
- Ein Radfahrer, der einen für beide Richtungen freigegebenen Radweg benutzt, darf auf dieser Seite auch dann bleiben, wenn auf der für ihn rechten Fahrbahnseite ein neuer Radweg beginnt und der Radweg auf der linken Seite nicht mehr für diese Richtung freigegeben ist.
Dies gilt nur dann nicht, wenn durch einen eindeutige Fahrbahnmarkierung oder eindeutige Verkehrsschilder der Radverkehr auf die andere Straßenseite umgeleitet wird (BGH, Az. VI ZR 310/95).
- Auf einem innerstädtischen 2,3 m breiten Radweg, auf dem die Sicht zur Fahrbahn hin durch parkende Autos beschränkt ist, darf ein Radfahrer nicht mit einer Geschwindigkeit von 25-30 km/h fahren (KG Az. 12 U 2931/83).
- Ein Fußgänger muß nach einer Kollision mit einem Fahrradfahrer auf einem markierten Radweg für den entstandenen Schaden haften.
Geklagt hatte eine Radfahrerin, die auf dem Radweg mit einem unaufmerksamen 80jährigen Rentner zusammengeprallt war. Die Frau hatte sich bei dem Sturz erhebliche Verletzungen zugezogen und verlangte Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Die Haftpflichtversicherung des Rentners machte vergeblich geltend, die Frau trage ein Mitverschulden, weil sie mit unvorsichtigen Fußgängern rechnen müsse. Dagegen erklärten die Richter, die Klägerin habe darauf vertrauen können, daß ihr auf dem markierten Radweg Vorfahrt gewährt werde (OLG Hamm, Az. 13 U 76/98).
- Ein Fußgänger ist zur Zahlung von 2.000 DM Schadenersatz verurteilt worden, nachdem er auf einem Radweg von einem Radfahrer angefahren wurde. Dem Radfahrer war keine Pflichtverletzung nachzuweisen, da sich der Unfall auf einem Radweg ereignete (LG Bonn, Az. 2 S 1/97).
- Auch Rennradfahrer müssen öffentliche Radwege benutzen. Die Richter mußten über eine gegen die Stadt Köln gerichtete Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage eines Rennradfahrers entscheiden, der sich bei einem Sturz durch ein Schlagloch in der Fahrbahndecke einer Kölner Straße erheblich verletzt hatte. Der Rennradfahrer hatte argumentiert, die Stadt Köln habe durch das Nichtbeseitigen des Schlaglochs ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Selbst wenn dies der Fall wäre, so argumentierten die Richter in der Urteilsbegründung, habe der Radfahrer ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall, denn auch als Rennradfahrer hätte er die beiderseits der Fahrbahn vorhandenen, ausgeschilderten Radwege benutzen müssen (LG Köln, Az. 5 O 310/98).
- Schutzstreifen für den Fahrradverkehr sind nicht zwangläufig aufgrund des Rechtsfahrgebotes benutzungspflichtig (OVG Lüneburg Az. 12 LC 150/16 vom 25.07.2018). Das Urteil im Volltext ...
- zur Übersicht
- Wer einen Radweg in der falschen Richtung befährt und dabei mit einem anderen Radfahrer zusammenstößt, muss selbst dann für zwei Drittel der Unfallfolgen haften, wenn der Entgegenkommende zu schnell und unaufmerksam gefahren ist (OLG Celle, Az. 14 U 149/01). [Mehr dazu ...]
- Das Vorfahrtsrecht eines Radfahrers bleibt auch bei verbotswidrigem Benutzen eines linken Radweges erhalten. Dies entschied das OLG Düsseldorf.
Weit verbreitet ist die Unkenntnis unter Radfahrern, daß Radwege nur in bestimmte Richtungen (Blickrichtung des Verkehrsschildes) freigegeben sind. Nur in die Richtung, in der das Verkehrsschild (Radfahrer auf blauem Grund) zu sehen ist, darf der Radweg von Radfahrern auch benutzt werden. Oftmals ist es so, daß gerade die Radfahrer, die einen Radweg in verkehrter Richtung benutzen, in einen Verkehrsunfall verwickelt werden, da Kraftfahrer "in die falsche Richtung schauen". Die Frage, ob hierdurch der Radfahrer auch sein Vorfahrtsrecht verliert, wenn er einen Radweg auf der Vorfahrtsstraße in verkehrte Richtung benutzt, ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstritten. So verneint das Oberlandesgericht Bremen (DAR1997, Seite 272 ff.) das Vorfahrtsrecht. Hingegen hat das Oberlandesgericht Hamm bereits in mehrfachen Entscheidungen das Vorfahrtsrecht bejaht. Nunmehr hat sich auch das Oberlandesgericht Düsseldorf der Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm angeschlossen und gibt auch dem verbotswidrigfahrenden Radfahrer weiterhin das Vorfahrtsrecht (OLG Düsseldorf, NZV 2000, Seite 506).
- Ein Kraftfahrer missachtet die Vorfahrt des Radwegbenutzers, auch wenn dieser in die falsche Richtung fährt; der Radfahrer nimmt auf dem parallel verlaufenden Radweg dennoch an der Vorfahrt der Vorfahrtsstrasse teil. Zudem berücksichtigt das Gericht, dass der Kraftfahrer erst angehalten hat und den Radfahrer so im Vertrauen gewiegt hat, er werde die Vorfahrt achten.
Den Radfahrer trifft aber ein Mitverschulden von 1/3, weil er den Radweg in
der falschen Richtung benutzt hat. Ergebnis: 2/3 Mitverschulden Kraftfahrer;
1/3 Radfahrer (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.01.2004, Az. 24 U 118/03).
- Radwege, die als Sonderwege Einbahnstraßen zugeordnet sind, dürfen vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklicher Regelung (Zeichen 237) nur in der vorgeschriebenen Richung der Einbahnstraße benutzt werden.
Wer Einbahnstraßen und diesen zugeordnete Radwege in der gesperrten Richtung befährt, hat auch gegenüber aus untergeordneten Straßen einmündenden oder kreuzenden Verkehrsteilnehmern keine Vorfahrt. Indessen besteht, soweit es sich um einen Radweg handelt, für den Benutzer der untergeordneten Straßen ausnahmsweise die Pflicht, in zumutbarem Maße auch auf Verkehrsteilnehmer zu achten, die den Radweg in der verbotenen Richtung benutzen (BGH, VI ZR 296/79).
- Es besteht eine Wartepflicht des ein Grundstück verlassenen Kraftfahrers auch gegenüber einem Radfahrer, der einen vor der Fahrbahn verlaufenden Radweg in verkehrter Richtung befährt (KG Berlin, Az. 12 U 6697/91).
- Der Fahrer eines nach rechts abbiegenden Pkw, der das Vorrecht eines kreuzenden Radweges zu beachten hat, muß auch mit Radfahern rechnen, die den Radweg unberechtigterweise in Gegenrichtung nutzen. Auch bei einem derartigen Verstoß entfällt das Vorfahrtsrecht des Radfahrers nicht.
Der verkehrswidrig den linken Radweg benutzende Radfahrer muss bedenken, daß Kraftfahrer bei einem Einbiegen auf eine Vorfahrtsstraße nach rechts häufig mit für sie von rechts kommenden Radfahrern nicht rechnen (OLG Hamm, Az. 9 U 208/94).
- Ein Autofahrer, der nach rechts in eine vorfahrtstraße abbiegt und dabei einen Radweg kreuzt, muß damit rechnen, daß ein Radfahrer vorschriftswidrig in falscher Richtung auf dem Radweg färt. Allerdings wird dem Radfahrer eine Mitschuld angerechnet (OLG Hamm, Az. 6 U 68/96).
- Passiert ein Unfall, weil ein Radler in falscher Richtung auf dem Radweg fährt, haften Autofahrer und Radler zu gleichen Teilen. Der Autofahrer hätte wissen müssen, daß Radfahrer häufig verbotswidrig Radwege in falscher Richtung benutzen. Umgekehrt hätte die Radfahrerin mit plötzlich auftauchenden Autos rechnen müssen (OLG Hamm, Az. 9 U 12/98).
- Durch eine verbotswidrig – gegen das für Radfahrer in § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO festgelegte Rechtsfahrgebot verstoßende – Benutzung des linken Radwegs in entgegengesetzter Fahrtrichtung wird ein bestehendes Vorfahrtsrecht nicht aufgehoben (i.A. an BGH, NJW 1986, 2651) (LG Hamburg, Az. 81 S 112/89).
- Ein Radfahrer, der – zwar vorfahrtsberechtigt, aber verkehrswidrig – den linken Radweg benutzt und im Einmündungsbereich einer Straße mit einem einbiegenden Kraftfahrzeug zusammenstößt, trägt eine Mitschuld (LG Hannover, Az. 3 S 302/87).
- Ein Radfahrer, der einen Radweg in falscher Richtung befährt, haftet in vollem Umfang, wenn ihm ein in richtiger Richtung auf einem Fahrrad fahrendes Kind entgegenkommt, durch die falsche Fahrweise verunsichert wird, stürzt und sich dabei verletzt (LG Nürnberg-Fürth, Az. 2 S 6548/90).
- Ein Radfahrer, der verkehrswidrig den linken Radweg benutzt, verliert zwar nicht das Vorfahrtsrecht gegenüber einem aus der untergeordneten Straße kommenden Kraftfahrer. Er hat jedoch bei einem Zusammenstoß mit einem Kraftfahrzeug 1/4 seines Schadens selbst zu tragen (AG Köln, Az. 262 C 517/88).
- Auch nach dem Inkrafttreten der StVO-Novelle 1980, die dem Radfahrer grundsätzlich die Benutzung der rechten Radwege gebietet, dürfen sich Kraftfahrer nicht blindlings darauf verlassen, daß Radfahrer linke Radwege nicht benutzen.
Wenden sie beim Einbiegen nach rechts ihre Aufmerksamkeit nur in die linke Richtung, so haben die Kraftfahrer bei einem Zusammenstoß mit einem auf dem linken Radweg entegegenkommenden Radfahrer einen Teil des Schadens selbst zu tragen (hier 1:2) (AG Köln, Az. 266 C 219/81).
- Ein Radfahrer auf der Vorfahrtsstraße behält auch dann sein Vorfahrtsrecht gegenüber kreuzenden oder einbiegenden Fahrzeugen, wenn er den linken von zwei vorhandenen Radwegen benutzt, der nicht für die Gegenrichtung freigegeben ist (BGH, Az. 4 StR 192/86).
- Auch ein Radfahrer, der den Radweg auf der falschen Straßenseite befährt, hat gegenüber dem aus der Seitenstraße kommenden Verkehrsteilnehmer den Vortritt (KG Berlin, Az. 12 U 6697/91).
- Der in eine Vorfahrtstraße mit Radweg einbiegende muß auch dann mit Radfahrern rechnen, die den Radweg in falscher Richtung benutzen, wenn es sich um eine durch begrünten Mittelstreifen unterteilte Ortsstraße handelt (OLG Hamm, Az. 27 U 241/91).
- Ein Radfahrer, der den Radweg gegen die forgeschriebene Fahrtrichtung befährt, hat keine Vorfahrt gegenüber Autos, die aus Seitenstraßen kommen und den Radweg kreuzen.
Im konkreten Fall war ein Radfahrer gegen die Fahrtrichtung auf einem Radweg gefahren und darum von einer abbiegenden Autofahrerin zu spät wahrgenommen worden. Das Gericht vertrat die Auffassung, daß die nach dem Unfall querschnittgelähmte Radfahrerin zu dreifünftel am Unfall selbst schuld war. Es gab zur Begründung an, daß sich der Autofahrer normalerweise auf die zulässige Fahrtrichtung konzentriere (OLG Bremen, Az. 3 U 69/96).
- Ein Radfahrer, der auf einer bevorrechtigten Straße verbotswidrig den – nicht freigegebenen – linksläufigen Radweg befährt, hat nur ein erheblich abgeschwächtes Vorfahrtsrecht (AG Köln, Az. 266 C 527/92).
- Kollidiert ein den Radweg in falscher Richtung befahrender Radfahrer im Einmündungsbereich zweier Straßen mit einem wartepflichtigen Pkw, so trifft den Radfahrer das alleinige Verschulden, wenn die Sicht durch einen in der am Einmündungsbereich in einer Parkbucht abgestellten Lkw für den Pkw-Fahrer stark eingeschränkt war.
Die Betriebsgefahr des Pkw tritt in derartigen Fällen hinter dem grob fahrlässigen Verhalten des Radfahrers zurück (LG Nürnberg-Fürth, Az. 8 S 9525/91).
- Befährt ein Radfahrer unter vorsätzlichem Verstoß gegen § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO den in seiner Fahrtrichtung linken Radweg, ist dies für einen Unfall mit einem entgegenkommenden Radfahrer und dessen Verletzung ursächlich.
Die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt aber voraus, daß der Unfall für ihn als Folge seines verkehrswidrigen Verhaltens auch voraussehbar war, so z.B. wenn der Radweg wegen seiner geringen Breite nicht für eine gefahrlose Begegnung zweier Radfahrer ausreicht.
- Zwei auf dem linken Radweg verkehrswidrig fahrende Radfahrer tragen die Gesamtschuld an einem Unfall, bei dem ein entgegenkommender, vorschriftsmäßig fahrender Radler stürzte. Das Verschulden des gestürzten Radlers, weil dieser zu spät auswich, wurde vom Gericht als gering angesehen, zumal die verkehrswidrig fahrenden Radler zum Ausweichen verpflichtet gewesen wären. Die Unfallverursacher wurden auch zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt (OLG Celle, Az. 14 U 103/04 vom 2. Dezember 2004, Urteil der Vorinstanz: LG Hannover vom , Az. 20 O 315/03 ). Das Urteil im Volltext ...
- zur Übersicht
- Die ununterbrochene Mittellinie (Z. 295) und die Sperrfläche (Z. 298) sprechen zwar ein Überholverbot nicht unmittelbar aus. Ein Radfahrer darf aber darauf vertrauen, daß ein nachfolgender Kraftfahrer ihn nicht überholt, wenn dies bei dem gebotenen seitlichen Abstand nur durch Inanspruchnahme des abgegrenzten Fahrstreifens oder der Sperrfläche möglich ist (BGH, VI ZR 66/86).
- Ein Autofahrer hat beim Überholen eines Radlers mindestens 1,5 Meter Seitenabstand zu halten. Ein Autofahrer hatte einen Radfahrer verklagt, weil dieser beim Überholtwerden einen Schlenker gemacht hatte und der Autofahrer deshalb in den Straßengraben gefahren ist. Bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h hätte er sogar zwei Meter Abstand halten müssen (OLG Hamm, Az. 9 U 66/92).
Anm.: Der Seitenabstand beim Überholen wird in der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht genau geregelt, dort ist nur von "ausreichendem Seitenabstand" die Rede. Das Urteil aus Hamm bestätigt andere, ältere Urteile, die ebenfalls Größenordnungen von – je nach Sachlage – 1,5 bis 2 Meter vorschreiben. Die StVO regelt außerdem, daß der Überholte beim Wiedereinscheren nicht behindert werden darf.
- Bei Steigungen ist mit größeren Schwankungen von Radfahrern zu rechnen. Deshalb ist an Steigungen beim Überholen ein Mindestabstand von 2 Metern einzuhalten (OLG Frankfurt/Main, Az. 2 Sa 478/80).
- Der Führer eines Lastzuges handelt verkehrswidrig, wenn er, und sei es auch mit Schrittgeschwindigkeit, ein anderes Fahrzeug überholt oder an einem parkenden Fahrzeug vorbeifährt, obwohl er infolge der Einhaltung eines genügenden Abstandes von diesem einem entgegenkommenden Radfahrer einen Zwischenraum von nur 1,15 m zwischen seinem Lastzug und dem Bordstein einräumen kann (BGH, 4 StR 169/57).
- Ein Lkw-Fahrer handelt fahrlässig, wenn er eine Radfahrerin, die ein Kindergartenkind auf dem Fahrrad mit sich führt, mit einem Seitenabstand von einem Meter überholt; zwei Meter wären erforderlich gewesen (OLG Karlsruhe, 10 U 102/88).
- Verringert ein Busfahrer den notwendigen Abstand zum Bürgersteig von 1,50 m (mindestens 1,35 m) auf weniger als 1 m, um an eine Haltestelle heranzufahren, haftet er zu 100 % gegenüber dem überholten Radfahrer (KG, Urteil vom 12. 9. 2002 - 12 U 9590/00 = NZV 2003, 30).
- Hält ein Radfahrer von dem unmittelbar neben der Fahrbahn verlaufenden Gehweg einen Abstand von 75 bis 80 cm, so hat er in aller Regel gegenüber den Benutzern des Gehweges seinen Pflichten aus § 1 StVO erfüllt (BGH, Az. VI ZR 66/56).
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- Wird ein Radfahrer, der statt des vorhandenen Radwegs die Fahrbahn benutzt, von einem überholenden Pkw angefahren und verletzt, muß er wegen seines Mitverschuldens 25 % seines Schadens selbst tragen.
Das Ergebnis der Beweisaufnahme hatte ergeben, daß der Kfz-Fahrer entweder zu spät reagiert hat oder zu schnell gefahren war. Beide Alternativen begründen sein überwiegendes Verschulden an dem Unfall. Der Radfahrer muß jedoch wegen eigenen Mitverschuldens eine Anspruchskürzung hinnehmen. Der Radfahrer hat gegen § 2 Abs.4 StVO verstoßen, indem er dieFahrbahn benutzt hat, obwohl rechts daneben ein Radweg verlief. Dieses Verhalten ist auch unfallursächlich geworden. Das Gebot zur Radwegbenutzung dient nicht nur dazu, den Radfahrer wegen seiner schlechteren Erkennbarkeit zu schützen, sondern soll allgemein den Rad- und Motorfahrverkehr trennen (OLG Hamm, Az. 6 U 91/93).
- Beginnt auf der linken Seite der Fahrbahn ein benutzungspflichtiger Radweg, so muß bei einem Überholvorgang ein Radfahrer damit rechnen, daß der vorausfahrende nach links abbiegt. Stoßen beide zusammen, weil der Abbiegende kein Handzeichen gab, so muß der Überholende die Hälfte seines eigenen Schadens tragen (LG Nürnberg-Fürth, Az. 2 S 4512/95).
- Radfahrer müssen einen ausreichenden Sicherheitsabstand vom rechten Fahrbahnrand und insbesondere von parkenden Kraftfahrzeugen einhalten. Der Abstand muss so bemessen sein, dass den Radfahrer eine sich öffnende Autotür nicht in eine Gefahrensituation bringen kann (LG Berlin, Az. 24 O 466/95).
- Ein Sicherheitsabstand von 80 bis 90 cm von parkenden Kraftfahrzeugen ist nicht ausreichend. Der auf Schadensersatz klagende Radfahrer musste sich ein Mitverschulden von 35 % anrechnen lassen, weil er nicht mindestens 1 m Abstand vom parkenden Fahrzeug hielt. Er erlitt Verletzungen, weil der Fahrer des Kraftfahrzeugs die Tür unachtsam öffnete und es zu Kollision kam (Thüringer OLG Jena, Az. 5 U 596/06).
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- Will ein Radfahrer durch eine ca. 1,5 m breite Lücke zwischen einem auf der Fahrbahn stehenden Pkw und schräg zur Fahrbahn rechts parkenden Fahrzeugen fahren und kommt er infolge des Öffnens der Beifahrertür des stehenden Pkw zu Fall, so kommt ein Mitverschulden des Radfahrers nach einer Quote von 1/4 in Betracht. Der Radfahrer, dessen Fahrzeugbreite mit ca. 0,6 m anzusetzen ist, hält nämlich in einem solchen Fall keinen ausreichenden Sicherheitsabstand nach links und rechts ein, da dieser jeweils nur ca. 0,45 m beträgt (KG Berlin, Az. 12 U 216/09).
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- Wer ein- oder aussteigt oder die Tür öffnen will, von innen wie von außen, hat den Verkehr vorher mit äußerster Sorgfalt zu beobachten und sich danach einzurichten. Naht Verkehr von hinten, der vor Beendigung des Ein- oder Aussteigens herangekommen sein kann, so bedingt äußerste Sorgfalt, dass solange jedes Türöffnen unterbleibt. Auf Ausweichbewegungen anderer darf nicht vertraut werden. Wird beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- bzw. Aussteigenden. Dieser ist beispielsweise dadurch zu entkräften, dass der Ein- bzw. Aussteigende darlegt und gegebenenfalls beweist, dass der vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten hat, wobei dieser sich nach den Umständen des Einzelfalles bemisst (LG Berlin, Urteil vom 20.09.2011, Az. 42 S 248/10).
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- Bei dichtem Verkehr genügt es, wenn ein Radfahrer nur 40 cm Seitenabstand zu parkenden Autos einhält. Kommt es zu einer Kollision mit einer vom Autofahrer geöffneten Autorür, trifft den Autofahrer die alleinige Schuld (OLG Celle, Az. 5 U 327/86).
- Ein Radfahrer darf bei Dunkelheit und Regen auf stark befahrener Straße nicht weiter als 1 m vom rechten Fahrbahnrand fahren (OLG Saarbrücken, Az. 3 U 186/77).
- Ein Radfahrer, der als erster zu einer engen Stelle der Fahrbahn kommt, hat Vorfahrt. Ein entgegenkommendes Auto muß dann mindestens einen Meter Seitenabstand zu dem Radler halten können, auch wenn es langsam mit Tempo 30 fährt. Ist der Abstand wegen des Engpasses nicht möglich, muß der Autofahrer warten (OLG Hamm, Az. 6 U 163/96).
- Radfahrer untereinander brauchen beim Überholen nicht einen Sicherheitsabstand von 1,50 bis 2 m einzuhalten, wie er beim Überholen von Radfahrern durch Kfz erforderlich ist. Auf einem 1,70 m breiten Radweg darf ein Radfahrer jedenfalls dann überholen, wenn er seine Überholabsicht durch Klingeln angezeigt und der Vorausfahrende dies wahrgenommen hat (OLG Frankfurt/M., Az. 17 U 129/88).
- 30 cm Seitenabstand zwischen zwei Radfahrern beim Überholen sind zu wenig. (OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.05.2016, Az. 9 U 115/15).
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- Ein Radfahrer, der einen vor ihm auf einem Radweg fahrenden anderen Radfahrer im Bereich einer Grundstücksausfahrt ohne Klingelzeichen überholen will, haftet grundsätzlich nicht für einen Unfall, der sich daraus ergibt, daß der eingeholte Radfahrer ohne Handzeichen und Rückschau plötzlich links abbiegt und dadurch mit dem Überholenden zusammenstößt. Das Unterlassen der Abgabe eines Klingelzeichens steht mit einem solchen Unfall in keinem haftungsrechtlichen Zusammenhang (OLG München, 10 U 3728/83).
- In einer Gruppe von Radlern steht jedem Radfahrern auch beim Überholen eine Aktionsbreite von 1,25 Metern zu (75 cm für den Körper und seitlich jeweils 25 cm für Abweichungen von der Fahrlinie). Außerdem muss der Überholende seine Überholabsicht durch Klingeln ankündigen.
Bei einer Radtour eines Sportvereins kam eine Frau ins Schlingern und stürzte, während sie von einem Vereinskameraden überholt wurde. Die Frau zog sich mehrere Knochenbrüche zu und trägt Spätfolgen davon. Der Überholende hatte hatte sein Manöver nicht durch Klingeln oder Rufen angekündigt. Außerdem soll er keinen genügenden Seitenabstand zur Klägerin eingehalten haben. Der Beklagte wurde zur Zahlung von 5.000 Euro Schmerzensgeld sowie Schadensersatz für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe während der ersten Krankheitswochen verurteilt. Außerdem muss er Schadensersatz und Schmerzensgeld für alle künftigen Folgen des Unfalls zahlen (OLG Hamm, 6 U 105/03).
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Verkehrsberuhigte Bereiche/"Spielstraßen"/Fußgängerzonen
- Inline-Skater dürfen grundätzlich weder die Straße noch den Radweg benutzen. Fahren Sie auf dem Gehweg, müssen Autofahrer auf die rollenden Fußgänger allerdings genauso Rücksicht nehmen wie auf normale Passanten. Das Gericht machte dabei deutlich, daß Inline-Skater auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen auf Fußgänger Rücksicht nehmen und ihr Tempo notfalls auf Schrittgeschwindigkeit drosseln müssen.
Das Gericht gab weitgehend einer Inline-Skaterin recht, die beim Überqueren einer Straße von einem aus der Gegenrichtung einbiegenden Auto erfaßt und erheblich verletzt worden war. Der abbiegende Fahrer müsse auf Inline-Skater – genauso wie auf Fußgänger – besondere Rücksicht nehmen, wenn sie in seiner Fahrtrichtung oder in Gegenrichtung unterwegs seien. Denn die Rollschuhe gehörten trotz ihrer beachtlichen Höchstgeschwindigkeit nicht zu den Fahrzeugen im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Allerdings rechnete das Gericht der Frau ein 15prozentiges Mitverschulden an (OLG Karlsruhe, Az. 10 U 60/98 vom 24. Juli 1998).
- Nach einem Zusammenstoß einer Inline-Skaterin mit einer Radfahrerin auf einem Wirtschaftsweg hat das OLG Hamm hat die Skaterin zur Zahlung von 60.000 DM Schmerzensgeld verurteilt. Die Skaterin fuhr neben ihrer Freundin auf der linken Seite des Weges. Durch ein intensives Gespräch abgelenkt, bemerkte die Beklagte die entgegenkommende Radfahrerin erst recht spät und stieß mit ihr zusammen. Beide hatten versucht, zur Fahrbahnmitte hin auszuweichen. Die Fahrradfahrerin zog sich u.a. ein Schädelhirntrauma zu. Nach Auffassung des OLG hat die Beklagte den Unfall verschuldet. Da sie auf der linken Straßenseite gefahren sei, sei sie in jedem Fall zu gesteigerter Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen.
In der Begründung betonten die Richter, daß auf Wirtschaftswegen für alle Verkehrsteilnehmer § 1 Abs. 1 der StVO (Gegenseitige Rücksichtnahme) gilt. Die beiden Skater hätten praktisch die gesamte Breite des Weges in Anspruch genommen. Deshalb sei die Beklagte zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen. Der Klägerin konnte nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß sie zur Fahrbahnmitte ausgewichen ist. Sie hatte gar keine andere Wahl, da die Beklagte viel zu spät reagierte. Ein Ausweichen nach rechts war nicht möglich, da sich dort eine Grünfläche mit Zaun befunden habe (OLG Hamm, Az. 6 U 63/00).
- Der Bundesgerichtshof hat sich nun auch mit Skatern beschäftigt. Er stellte fest, daß sie eher den Fußgängern zuzuordnen seien, als den Radfahrern. Der BGH forderte den Gesetzgeber auf, endlich Klarheit für Skater zu schaffen. Bis dahin sind Skater wie Fußgänger zu behandeln. Sie dürfen demnach auf Fußwegen, nicht jedoch auf Radwegen fahren. Auf Landstraßen ohne Rad- und Gehweg müssen sie – wie Fußgänger – am äuäeren linken Rand fahren.
Anlass für die Entscheidung war die Klage einer Inline-Skaterin, die bei einem Zusammenstoß mit einem Motorroller schwer verletzt worden war. Das
Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hatte eine 60-prozentige Teilschuld der Frau für erwiesen gehalten, weil sie außerorts auf der linken Fahrbahnseite gefahren war. Ihre Revision wurde allerdings verworfen, weil sie nicht – wie
für Fußgänger vorgeschrieben – am äußeren linken Rand, sondern in der Mitte der linken Spur gefahren war (BGH, Az. VI ZR 333/00 vom 19.03.2002). Das Urteil in Auszügen
Zur Pressemitteilung des BGH zum Urteil...
- Tretroller für Erwachsene dürfen in Fußgängerzonen gefahren werden. So entschied das OLG Oldenburg, nachdem einige Benutzer solcher Roller vom AG zu Geldbußen in Höhe von 10 DM verurteilt worden waren.
Das AG hatte die Roller aufgrund ihrer Größe und wegen der Benutzung durch Erwachsene als Fahrzeuge eingestuft, die in Fußgängerzonen und auf Gehwegen nicht zugelassen sind. Das OLG hingegen folgte dem Wortlaut des § 24 StVO, der nicht nur Kinderroller, sondern alle Arten von Rollern dem Fußgängerverkehr zuordnet (OLG Oldenburg, Az. Ss 186/96).
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Straßenbenutzung
Telefonieren
- Gemäß § 23 Abs. 1a ist die Nutzung eines Mobil- oder Autotelefons nicht erlaubt, wenn dafür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. Eine genaue Definition von "Mobil- oder Autotelefon" fehlte bisher.,Gemäß einem Urteil des AG Sonthofen ist "ist ein bewegliches Kommunikationsgerät zur Übertragung von Tönen, insbesondere von Sprache mittels elektrischer Signale zu verstehen." Auch ein sog. "Walki-Talki" ist laut AG Sonthofen ein Mobilfunkgerät im Sinne der Vorschrift. Maßgeblich ist die Beweglichkeit des Geräts, auch dient es zur Übertragung von Sprache mittels elektrischer Signale. "Einziger Unterschied zu gewöhnlichen Mobilfunkgeräten ist, dass kein Mobilfunknetz benötigt wird und keine Nummer zu wählen ist." (AG Sonthofen, Beschluss vom 15.06.2010, Az. OWi 144 Js 5270/10). Das Urteil im Volltext ...
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Überholen
Wegbeschaffenheit
- Auch in verkehrsberuhigten Bereichen besteht an gefährlichen Stellen für Kommunen eine Streupflicht gegenüber Radfahrern. Gefährliche Stellen sind nach Ansicht des Gerichts Straßenabschnitte, an denen Radfahrer erfahrungsgemäß bremsen, ausweichen, Fahrtrichtung oder Tempo ändern müssen (OLG Hamm, Az. 9 U 193/92).
- Die Pflicht zum Bestreuen der Fahrbahn bei Glätte innerhalb geschlossener Ortschaften besteht gegenüber allen Verkehrsteilnehmern, die die Straße befugt benutzen, insbesondere also auch gegenüber Radfahrern (BGH, Az. III ZR 200/63).
- Eine Streupflicht, die außerhalb geschlossender Ortschaften an besonders gefährlichen Stellen mit erheblicher Verkehrsbedeutung besteht, bezieht sich nur auf die für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahnen. Zugunsten der Fußgänger besteht sie nicht.
Eine Streupflicht zugunsten von Fußgängern kann auf Gehbahnen, die einzelne Ortsteile verbinden und nur streckenweise über unbebautes Gebiet führen, befürwortet werden, wenn eine Verkehrsbedeutung zu bejahen ist und die Ortsteile nicht allzuweit auseinander liegen.
Eine Streupflicht für Rad- und Gehwege außerhalb geschlossener Ortschaften besteht nur ausnahmsweise. Ist der Geh- und Radweg durch Eis- oder Schneebelag unbenutzbar, die Fahrbahn aber gestreut bzw. geräumt, dürfen Fußgänger und Radfahrer die Fahrbahn benutzen (BGH, Az. III ZR 60/94).
- Einem Radfahrer, der auf einem innerhalb der geschlossenen Ortschaft gelegenen gemeinsamen Fuß- und Radweg (Zeichen 240 der StVO) infolge Glatteises zu Fall kommt, können Amtshaftungsansprüche wegen Verletzung der winterlichen Räum- und Streupflicht gegen die sicherungspflichtige Gemeinde auch dann zustehen, wenn dieser Weg nur deshalb geräumt oder gestreut werden muss, weil es sich auch und gerade um einen Gehweg handelt. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass sich Inhalt und Umfang der Räum- und Streupflicht, sofern sich – wie hier – der Unfallort nicht an einer verkehrswichtigen und gefährlichen Stelle befindet, nur nach den Belangen der Fußgänger auszurichten hat.
Das Gericht urteilte außerdem noch einmal ausdrücklich, dass Radfahrer, sofern zwar nicht der Radweg, wohl aber die daneben oder in der Nähe verlaufende Fahrbahn geräumt oder gestreut ist, die Fahrbahn benutzen dürfen und griff damit den Senatsbeschluss vom 20. Oktober 1994 (BGH, Az. III ZR 60/94) nochmals auf.
Ein anderslautendes Urteil des OLG Oldenburg vom 6. Dezember 2002 wurde damit aufgehoben (BGH, Az. III ZR 8/03 vom 9. Oktober 2003). Das Urteil im Volltext ...
- An die Räum- und Streupflicht gegenüber Radfahrern sind grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen, als sie für die Fahrbahnbenutzung durch Kraftfahrzeuge gelten.
Das Gericht argumentierte, daß ein Radfahrer die Sturzgefahr zumutbarerweise dadurch mindern kann, daß er entweder vor glatten und gefährlichen Stellen vom Rad steigt und zu Fuß geht, oder aber dadurch, daß er dann erlaubtermaßen den Radweg verläßt und – ggf. – die gestreute bzw. geräumte Fahrbahn benutzt (dazu auch BGH, Az. III ZR 8/03) (OLG Celle, Az. 9 U 104/00 vom 22.11.2000). Das Urteil im Volltext
- Eine Radfahrerin, die an einem Sonn- oder Feiertag vor 9.00 Uhr auf einer öffentlichen Straße ausrutscht, weil die Gemeinde nicht gestreut hat, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.
Dies entschieden die Richter des OLG Oldenburg. Die Richter wiesen damit die Klage einer 59 Jahre alten Frau aus Hooksiel (Kreis Friesland) auf Schmerzensgeld
gegen die Gemeinde ab. Die Frau war an einem winterlichen Sonntag vor 9.00 mit dem Fahrrad unterwegs. Auf eisglatter Straße stürzte sie und erlitt mehrere Knochenbrüche (OLG Oldenburg, Az. 6 U 90/01).
- Einem Radfahrer, der auf einem innerhalb der geschlossenen Ortschaft gelegenen gemeinsamen Fuß- und Radweg (Zeichen 240 der StVO) infolge Glatteises zu Fall kommt, können Amtshaftungsansprüche wegen Verletzung der winterlichen Räum- und Streupflicht gegen die sicherungspflichtige Gemeinde auch dann zustehen, wenn dieser Weg nur deshalb geräumt oder gestreut werden muss, weil es sich auch und gerade um einen Gehweg handelt.
Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass sich Inhalt und Umfang der Räum- und Streupflicht, sofern sich – wie hier – der Unfallort nicht an einer verkehrswichtigen und gefährlichen Stelle befindet, nur nach den Belangen der Fußgänger auszurichten hat.
Der BGH bekräftigt einerseits den Grundsatz, dass der Radfahrer bei nicht gestreuten Radverkehrsanlagen auf die Fahrbahn ausweichen kann und muss, um einen Sturz zu vermeiden, drängt andererseits aber darauf, bestimmte Geh- (und Rad-)wege seien wegen der Bedeutung des Weges für die Fußgänger zu streuen und darauf dürfe sich der Radfahrer auch verlassen. Der Weg muss allerdings nur so weit vom Schnee gerämt werden, dass zwei Fußgänger aneinander vorbeigehen können (1-1,2 m) (BGH, Az. III ZR 8/03, Urteil vom 9. Oktober 2003. Das Urteil des OLG Oldenburg, Az. 6 U 150/02 vom 06.12.2002 wurde damit aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das OLG Oldenburg zurückverwiesen). Auszug aus dem Urteil
- Rutscht ein Radfahrer auf einem mit Herbstlaub bedeckten Radweg aus, muss die Gemeinde Schadensersatz leisten. Sie darf sich nicht auf turnusgemäße Reinigungen des Weges verlassen, sondern muss die Radwege bei starken Laubaufkommen häufiger säubern, entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Kann der Radfahrer die Gefahr erkennen, trifft ihn allerdings eine Mitschuld. Im vorliegenden Fall schrieben die Richter dem Radler eine Schuld von 60 Prozent zu. Er hätte wissen müssen, dass sich unter dicken Laubschichten oft feuchte und rutschige Blätter befinden. Außerdem wohnte er gegenübe der Unfallstelle und musste deshalb die Gefahren kennen.
Die Gemeinde musste 1.800 Euro Schmerzensgeld zahlen (OLG Hamm, Az. 9 U 170/04).
Anmerkung: In einigen Städten, u.a. Hamburg, liegt die Reinigungspflicht oft beim Anwohner und nicht bei der Gemeinde. Herbstlauf verdeckt auch andere Sicherheitsrisiken wie Schlaglöcher und Kanten. Bei laubbedeckten Radwegen entfällt die Benutzungspflicht für Radwege, man darf auf der Fahrbahn fahren – und sollte es auch, um wie im geschilderten Fall bei Stürzen eine Mitschuld zu vermeiden.
- Bei einem E-Bike (Pedelec) handelt es sich nicht um ein Kraftfahrzeug i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG, sondern um ein Fahrrad im Rechtssinne. (LG Saarbrücken, Urteil vom 15.11.2013, Az. 13 S 107/13).
Das Urteil im Volltext ...
- Zur steuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern hat das Bundesministerium für Finanzen einen Erlass herausgegeben (es handelt sich nicht um ein Urteil): zur Mitteilung des BMV. Der Erlass wurde gleichlautend von den obersten Finanzbehörden der Länder übernommen: Erlass im Volltext
- Es muss jedem Verkehrsteilnehmer (hier: Radfahrer) bekannt sein, dass sich bei der Einfahrt in einen Tunnel wegen des Wechsels der Lichtverhältnisse die Sichtmöglichkeiten verändern, weil das Auge zu Anpassungsreaktionen gezwungen ist (OLG Celle, Urteil vom 21.03.2001, Az. 9 U 190/00).
- Radfahrer dürfen keinen Walkman mit Kopfhörer benutzen, falls die Lautstärke zu einer Gehörbeeinträchtigung führt (OLG Köln, Az. Ss 12/87 Z).
- Kostenerstattung durch Krankenkassen: Krankenkassen müssen die Kosten für einen Fahrradrollstuhl übernehmen, wenn dadurch die Bewegungsbehinderung ausgeglichen und dem Behinderten ein elektrisch betriebener Rollstuhl bisher nicht gewährt wurde (LG Dortmund, Az. 1 S 72/94).
- Ein Querschnittsgelähmter, dem ein handgetriebener Rollstuhl und ein Pkw zur Verfügung stehen, hat keinen Anspruch darauf, daß ihm ein sog. Rollstuhl-Bike (ein handbetriebener Fahrradvorsatz) bereitgestellt wird.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen stellte fest, daß die Mobilität des Behinderten durch die beiden anderen Transportmittel gewährleistet sei. Mit eigener Körperkraft die nähere Umgebung zu verlassen und längere Wegstrecken zurückzulegen, sei ihm zwar nicht möglich. Dies gehöre aber auch nicht zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des Menschen (LSG NRW, Az. L 5 Kr 35/96).
- Ein Fahrrad gehört zum notwendigen Lebensunterhalt eines Kindes. Das entschied das Verwaltungsgericht Hannover und wies die Stadt an, einem sozialhilfeberechtigten Kind 80 DM für den Kauf eines gebrauchten Rades zu zahlen (VG Hannover, Az. 3 B 1404/00).
- Verkehrszeichen sind verbindlich, auch wenn sie im Einzelfall rechtswidrig aufgestellt sind. Bei Verkehrszeichen handelt es sich um Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen, die unmittelbar kraft Gesetzes zu befolgen seien. Es würde zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs führen, wenn dem einzelnen Verkehrsteilnehmer die Bewertung überlassen bleibe, ob ein Vekehrszeichen gültig oder ungültig sei. Anders sei die Rechtslage nur im Falle ihrer "Nichtigkeit", wenn die Errichtung eines Verkehrszeichens auf offensichtlicher Willkür beruhe oder wenn das Verkehrszeichen unklare oder sinnwidrige Anordnungen treffe (OLG Karlsruhe, Az. 2 Ss 87/00).
- Allein die Erhöhung der Verkehrssicherheit durch Trennung der Verkehrsarten ist kein geeigneter Gesichtspunkt, um eine Radwegebenutzungspflicht auf unzureichend ausgebauten Wegen zu rechtfertigen (VG Hannover, Urteil vom 23. 7. 2003, Az. 11 A 5004/01 = NZV 2005, 223).
- Einem Radfahrer steht kein Schmerzensgeld zu, wenn er bei einem Unfall Schürfwunden am Knie erleidet, aber keine ärztliche Behandlung brauchte (AG Wiesloch, Az. 3 C 222/84).
- Ein bei einem Unfall erheblich beschädigtes, erst 17 Tage altes Fahrrad ist vom Unfallverursacher zum Neuwert zu ersetzen (LG Frankenthal, Az. 2 S 119/90).
- Ein Hobbybastler, der sich aus Spaß einen Gleitschirmpropellermotor auf den Rücken schnallt und dann damit auf das Fahrrad steigt, benötigt eine Fahrerlaubnis. Außerdem muß das Gefährt Haftpflicht versichert sein.
In dem verhandelten Fall war der Angeklagte dank seiner Konstruktion mit etwa 25 Stundenkilometern auf dem Rad über die Straßen gefahren. Dabei war er von der Polizei aus dem Verkehr gezogen und angezeigt worden.
Die Richter des OLG Oldenburg befanden, daß es sich bei dem Gefährt nicht um ein muskelgetriebenes Fahrrad, sondern ein motorgetriebenes Kraftfahrzeug handle. Deshalb hätte der Beschuldigte eine Fahrerlaubnis der Klasse 1a oder 1 haben müssen. Diese habe er aber ebenso wenig besessen wie eine gültige Haftpflichtversicherung für sein Propellerfahrrad. Da den Fahrer aber nur eine geringe Schuld traf, stellten die Richter das Verfahren dennoch ein (OLG Oldenburg, Az. Ss 105/99).
- Zumindest einen Teil des Schadens hat ein Radfahrer zu ersetzen, der durch sein verkehrswidriges Verhalten einen Auffahrunfall provoziert. Das gilt auch dann, wenn er diesen nicht unmittelbar ausgelöst hat.
Ein Radfahrer hatte bei Nacht ohne Fahrradbeleuchtung eine Straße bei Rot überquert. Den ersten zwei Fahrzeugen gelang es, noch rechtzeitig zum Stehen zu kommen. Der Fahrer des dritten Wagens fuhr hingegen auf seinen Vordermann auf, weil er einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten hatte und zudem unaufmerksam war.
Der Radfahrer argumentierte, die beiden ersten Fahrzeuge hätten ja noch rechtzeitig gebremst. Trotzdem verurteilte ihn das Gericht, 1/3 des entstandenen Schadens zu übernehmen. Den Radfahrer treffe eine erhebliche Mitschuld. Er habe die Bremsmanöver durch sein verkehrswidriges Verhalten provoziert und damit letztlich die Ursache für den Auffahrunfall gesetzt (OLG Kön, Az. 16 U 56/00).
- Ein Autofahrer, der einen Führerschein auf Probe besitzt und während dieser Zeit als Radfahrer über eine rote Ampel fährt, kann zur Teilnahme an einer Nachschulung verpflichtet werden.
In dem verhandelten Fall hatte die Stadt Hannover einen 22-Jährigen zu einem Aufbauseminar schicken wollen, weil er während seiner Probezeit mit dem Fahrrad einen Rotlichtverstoß begangen hatte. Der Mann hatte dagegen Widerspruch eingelegt.
Die Richter des Verwaltungsgerichts in Hannover urteilten jedoch: Die Anordnung sei rechtens. Denn es spiele keine Rolle, daß der Rotlichtverstoß mit einem Fahrzeug begangen worden sei, für das kein Führerschein notwendig sei. Auch ein Radfahrer sei verpflichtet, die Verkehrsregeln zu beachten. Der Verstoß mit dem Fahrrad lasse zudem auf ein "gewisses allgemeines Defizit an Verantwortungsbewusstsein schließen", das nicht nur auf die Benutzung eines bestimmten Fahrzeugart begrenzt sei, so die Richter (VG Hannover, Az. 5 B 1105/01).
- Der Vermieter darf das Abstellen von Fahrrädern im Hof einer Wohnanlage nicht ohne weiteres mit Gebühren belegen oder verbieten.
Ein Vermieter hatte durch die Hausordnung festgelegt, daß in oder auf gemeinschaftlich genutzen Flächen keine Gegenstände abgestellt oder gelagert werden dürfen. Dazu gehörten nach Ansicht des Eigentümers grundsätzlich auch Fahrräder, weshalb diese höchstens kurzfristig im Hof geparkt werden durften. Wer jedoch sein Fahrrad den ganzen Sommer dort abstellen wolle, der müsse eine Monatsgebühr von acht Mark zahlen. Das Amtsgericht entschied jedoch zu Gunsten eines Mieters: Im konkreten Fall sei weder erkennbar, warum das Parken der Räder eingeschränkt oder dafür eine zusätzliche Abgabe erhoben werden solle (AG Berlin-Schöneberg, Az. 19 C 532/98).
- Erleidet ein Fußgänger am Straßenrand einen Ohnmachtsanfall und fällt er dadurch vor ein Auto, trifft den Autofahrer keine Schuld, wenn er einen Sicherheitsabstand von mindestens einem Meter zum Straßenrand eingehalten hat (OLG Düsseldorf, Az. 1 U 189/97).
- Das Zusatzzeichen Nr. 1012-32 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ("Radfahrer absteigen") hat keinerlei ordnungsrechtliche Bedeutung, stellte jetzt das Oberlandesgericht Celle fest. Der rüde Hinweis, oft und gerne von Baufirmen verwendet, ist jedoch kein Gebot und wird sehr oft noch in völlig widersprüchlicher Weise mit dem Schild gemeinsamer Fuß-/Radweg (Z 240) verwendet. Nach einem Urteil des OLG Celle dürfen die Unklarheiten dieses Schildes nicht zulasten der Verkehrsteilnehmer gehen. Das Zeichen soll lediglich Haftungsansprüche gegenüber dem Baulastträger (z.B. der Stadt) ausschließen, falls Radler durch Begleiterscheinungen der Bautätigkeit Schaden erlitten. Wer darüber hinaus Einblick nimmt in die rechtsverbindlichen Kommentare zur StVO, findet dort überhaupt keine Erläuterungen zu diesem Schild. Auch dem Verwarnungsgeldkatalog ist "Radfahrer absteigen" schlichtweg unbekannt (VRS 30,232).
Quellen: Wolfgang Berr, Michael Ludovisy: Der Zweiradfahrer und sein Recht; ADAC-Verlag, München 1994. "Presseserver" des ADFC-Landesverbandes Baden-Württemberg. ARD Ratgeber Recht. www.anwaltsuche.de. diverse Zeitungen und Leserhinweise.
Peter de Leuw , , letzte Aktualisierung: 13.10.2024
http://www.pdeleuw.de/fahrrad/urteile.html - ausgedruckt am 01.12.2024