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ForschungsDienst Fahrrad


FDF 318 - 7.8.1998

Forschungsgesellschaft f. Straßen- und Verkehrswesen: Hinweise zur Beschilderung von Radverkehrsanlagen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung

Mit einfachen Arbeitsschritten zu mehr Verkehrssicherheit

Zum Inhalt

Die Hinweise sind eine Art Entscheidungsschlüssel für Radwege nach § 2 Abs. 4 StVO und der zugehörigen Verwaltungsvorschrift. Die diesbezüglichen Neuerungen werden im Gesamtzusammenhang dargestellt und eine Verklammerung zur ERA 95 hergestellt. Dabei werden viele interessante Detailfragen beantwortet. Ziel der Hinweise ist es, eine weitgehend einheitliche Auslegung und Anwendung der neuen Bestimmungen zu fördern.

Kern der Hinweise ist eine praxisorientierte Anleitung für das notwendige Verfahren zur Prüfung vorhandener Radverkehrsanlagen. Die Autoren führen aus, daß die vielerorts anzutreffende Praxis, Radwege in erster Linie mit dem Metermaß zu prüfen, falsch ist. Als erster Schritt ist nach der Rechtslage notwendig, die Erfordernis der Benutzungspflicht zu prüfen. Wenn es an dieser Voraussetzung fehlt, kann der Radweg noch so gut und breit sein, er darf dennoch nicht als benutzungspflichtig ausgeschildert werden. Das Erfordernis der Benutzungspflicht leitet sich dabei allein aus dem Anspruch der Verkehrssicherheit ab. Welche Klassifizierung die Straße im Recht der Baulastträger hat (etwa: "Ortsdurchfahrt"), ist daher z.B. völlig irrelevant. Ebenso irrelevant ist das Interesse der Kraftfahrer an schnellem Vorankommen oder fahrradfreien Zonen, das vielerorts in der Abwägung bemüht wird oder auch das Interesse an dem Schutz von Grünen Wellen vor langsam fahrenden Radfahrern.

Erst wenn die Benutzungspflicht erforderlich erscheint, ist der Radweg anhand der Mindestanforderungen der StVO-VwV zu prüfen. Fehlt es an einem dieser Verkehrssicherheits(!)kriterien, kann über den 01.10.98 hinaus keine Kennzeichnung vorgenommen werden. Nur wenn die Belange der Verkehrssicherheit gewahrt bleiben und eine baldige Nachbesserung erfolgt, kann eine befristete Kennzeichnung trotz der Defizite vorgenommen werden. Weitere Ausnahmen gibt es nicht. Zu prüfen sind immer auch andere Maßnahmen, welche die Sicherheit des Radverkehrs erhöhen, z.B. die Verringerung der Geschwindigkeiten oder der Verkehrsstärken des Kraftfahrzeugverkehrs.

Die dargestellten Arbeitsschritte sind grafisch und textlich so klar gehalten, daß sie auch von Personen durchgeführt werden können, die sich bisher wenig mit Radverkehrsbelangen und Unfallforschung beschäftigen konnten. Mit dem Heft kann man auch den Fragen von Fahrradpolitikern antworten ("Wo steht das denn?"), wenn man behauptet, ein Radwegschild müsse weg, weil die StVO-VwV so und so auszulegen sei. In erster Linie ist das Heft jedoch ein wichtiges Hilfsmittel für die von der Fahrradnovelle vorgeschriebene Überprüfung durch die unteren Straßenverkehrsbehörden bis zum 1. Oktober 1998.

Die obersten Straßenverkehrsbehörden können daraus ersehen, daß sie etwaige Ausnahmebegehren nach § 46 Abs. 2 StVO durchweg ablehnen müssen, weil diese allgemeine Ausnahmevorschrift nach den Spezialvorschriften zur Ausschilderung von Radwegen nicht mehr zur Anwendung kommt. Das Heft hat auch Bedeutung über den 1. Oktober hinaus. Vielerorts wird das Schilderabräumen entgegen der gesetzlichen Anordnung bis dahin nicht abgeschlossen sein, mancherorts wird gar in Zukunft noch eine neue Beschilderung aufgestellt werden, obwohl es an den Voraussetzungen dafür fehlt.

Untersuchung

Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V.: Hinweise zur Beschilderung von Radverkehrsanlagen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung, Ausgabe März 1998, 68 Seiten, 39,00 DM

Anschrift

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Der Forschungsdienst Fahrrad des ADFC berichtete bis 1999 14-tägig über Verkehrswissenschaft und Fahrradpolitik. Vielen Dank an die Herausgeber Tilman Bracher und Mattias Doffing und an Elmar Steinbach, der die FDFs ins Internet gebracht hat.

Seit Mitte 1999 ist der Forschungsdienst Fahrrad eingestellt. Er wurde durch den Bicycle Research Report ersetzt, der beim ECF (www.ecf.com) abonniert werden kann. werden kann. European Cyclists' Federation ECF - Rue de Londres 15 (b. 3) - B-1050 Brussels - Phone: +32-2-512 98 27 - Fax: +32-2-511 52 24, e-mail: office@ecf.com


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