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ForschungsDienst Fahrrad


FDF 274 - 26.7.1996

Bundesministerium für Verkehr

Einführungsschreiben zu den "Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 95)"

Auch an Bundesstraßen werden Radfahrstreifen und "Suggestivstreifen" (Schutzstreifen) akzeptiert

Wichtigstes Ergebnis

Das Bundesverkehrsministerium hat Einschränkungen zurückgenommen, mit denen die Anlage von Radfahrstreifen und "Suggestivstreifen" ("Schutzstreifen") an Bundesstraßen zunächst weitgehend ausgeschlossen werden sollte.

Zum Inhalt

Zur Frage, ob die neuen "Empfehlungen für Radverkehrsplanung (ERA 95)" auch an Bundesstraßen gelten sollen, hat die Abteilung StB13 des Bundesverkehrsministeriums in einem Rundschreiben vom Februar und in einer Stellungnahme vom Juni 1996 Stellung genommen.

In seinem Februar-Rundschreiben an die Obersten Straßenbaubehörden der Länder bezeichnet das Bundesverkehrsministerium die ERA als "wertvolle Hilfe für die Planung, den Entwurf und den Betrieb insbesondere von innerörtlichen Radverkehrsanlagen". Einschränkend wird allerdings zunächst darauf verwiesen, daß "an Außerortsstraßen nur baulich getrennte Radwege geeignet" seien, und "an Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen ... Radfahrstreifen in der Regel ausscheiden" und 'Suggestivstreifen' oder 'Schutzstreifen' an diesen Straßen "generell nicht in Betracht" kommen.

Da der größere Teil der Bundesstraßen bislang keine Radverkehrsanlagen oder Schutzeinrichtungen für Radfahrer hat und der Bau von Radwegen an vielen Stellen und kurzfristig ausscheidet, gab es vom ADFC und von anderen Seiten darauf heftige "Reaktionen".

Erst in einer Mitteilung vom Juni 1996 konkretisiert der BMV nun, daß an Bundesstraßen außerhalb bebauter Gebiete Radfahrstreifen (Abmarkierung durch durchgezogene Linie) abmarkiert werden können, wenn Fahrbahnen mit überbreiten Fahrstreifen oder mit bestimmten Mehrzweckstreifen vorhanden sind.

In Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen können Radfahrstreifen angelegt werden, wenn für die Begegnung zweier Lkw eine Fahrbahnbreite von 6,50 m übrigbleibt.

"Suggestivstreifen" ("Schutzstreifen"), bei denen die nicht abmarkierte Fahrbahnbreite (Abmarkierung durch unterbrochene Linie) nur noch 5,50 m beträgt, setzen besondere bauliche Zwangsbedingungen und kurze Länge voraus.

BMV-Schreiben

Rundschreiben des Bundesministerium für Verkehr an die Obersten Straßenbaubehörden der Länder vom 14.2.1996, Aktenzeichen StB 13/38.50.55/ 27 F 95; Stellungnahme - Anlage zum Schreiben StB 13/38/50/55/24 Ver 96 vom Juni 1996.

Anschrift

Bundesministerium für Verkehr, Robert-Schuman-Platz 1, 53175 Bonn, Tel 0228/300-1.



Der Forschungsdienst Fahrrad des ADFC berichtete bis 1999 14-tägig über Verkehrswissenschaft und Fahrradpolitik. Vielen Dank an die Herausgeber Tilman Bracher und Mattias Doffing und an Elmar Steinbach, der die FDFs ins Internet gebracht hat.

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