ADFC FDF-Archiv

ForschungsDienst Fahrrad


FDF 264 - 8.3.1996

Neue niederländische Steuergesetzgebung motiviert zur Fahrradnutzung im Berufsverkehr

Firmenfahrräder entwickeln sich zum "Booming Business"


Wichtigstes Ergebnis
Zur Stärkung der Fahrradnutzung im Berufsverkehr und zur landesweiten Vereinheitlichung der steuerlichen Behandlung des Fahrrads bei den verschiedenen Finanzämtern ist das niederländische Steuerrecht mit Wirkung vom 1.9.1995 novelliert worden. Dadurch zahlt sich die verstärkte Fahrradnutzung im Berufsverkehr sowohl für Unternehmen als auch Beschäftigte steuerlich aus. Zur schnellen landesweiten Verbreitung der neuen Regelungen ist beim Finanzministerium die Info-Hotline "Fahrrad und Fiskus" eingerichtet worden. Seit Februar 1996 liegt bei allen Finanzämtern ein Faltblatt für Unternehmen aus, das die steuerlichen Auswirkungen verschiedener Fördermaßnahmen für die Fahrradnutzung erläutert.

Zum Inhalt
Seit 1.9.1995 sind die steuerlichen Regelungen in Kraft, mit denen Staatssekretär Vermeend die Fahrradnutzung im Berufsverkehr fördern möchte. Die Änderungen gehen auf eine Petition des niederländischen Radfahrerverbands enfb, des Fahrradindustrieverbands RAI sowie der Stiftung "Fietsend naar het werk? Doen!" (Mit dem Fahrrad zur Arbeit? Tun!) vom Juni 1995 zu rück. Durch diese Novelle werden die steuerlichen Regelungen für die Fahrradnutzung im Berufsverkehr sowohl für ArbeitgeberInnen als auch ArbeitnehmerInnen günstiger.

Bereits 1990 war die Steuergesetzgebung mit dem Ziel novelliert worden, die Pkw-Nutzung im Berufsverkehr unattraktiver und die ÖV-Nutzung attraktiver zu machen. Damals war jedoch der Radverkehr vergessen worden, so daß sich aus dieser Novellierung trotz der im Masterplan Fiets formulierten Absicht, die Fahrradnutzung im Berufsverkehr zu fördern, Nachteile für Radfahrer ergaben. Deshalb bemühte sich der enfb seitdem um eine Verbesserung der steuerlichen Regelungen für die berufliche Fahrradnutzung.

für Arbeitswege zwischen 10 und 30 km gab es eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale und über 30 km waren die steuerlichen Vergünstigungen für die ÖPNV-NutzerInnen am höchsten. Bei der Fahrtkostenerstattung waren Radfahrer im Nachteil gegenüber ÖPNV-Nutzern, denn bei Arbeitswegen bis zu 10 km - also bester Fahrradentfernung -waren nur ÖPNV-Erstattungen steuerfrei. Als 1991 im Rahmen der mit dem Masterplan Fiets verpflichtend werdenden Berufsverkehrspläne das Firmenfahrrad immer stärker ins Gespräch kam, stellte sich heraus, daß das Firmenfahrrad als Firmengabe an die Beschäftigten aufgrund fehlender landesweiter Richtlinien von den einzelnen Finanzämtern sehr unterschiedlich behandelt wurde. Teilweise sollten die Firmenfahrräder von den Beschäftigten bis zu 100 % als Naturallohn versteuert werden. Die Regelungen waren unklar und kompliziert und machten das Firmenfahrrad wegen der uneinheitlichen Handhabung durch die einzelnen Finanzbehörden für Unternehmen und Beschäftigte unattraktiv, zumal die Umsetzung auch für die Unternehmen mit zu hohem Arbeitsaufwand verbunden war. Mit Wirkung vom 1.9.1995 gelten die folgenden Regelungen:

ArbeitgeberInnen: Anschaffungskosten für Diensträder unter f 1.000,- können auf einmal abgesetzt werden. Teurere Fahrräder können über 3 Jahre abgeschrieben werden.

ArbeitnehmerInnen: Fahrräder, die als Firmengabe gegeben werden, müssen bei einem Preis bis zu f 1.500,- nur als Naturallohn in Höhe von f 150,- versteuert werden.

Bleibt das Fahrrad Eigentum der Firma, braucht der Arbeitnehmer bis zu einem Wert des Fahrrads in Höhe von f 1.500,- nichts zu versteuern. Geht ein solches Fahrrad innerhalb von 5 Jahren in das Eigentum des Beschäftigten über, so müssen f 150,- versteuert werden. Nach Ablauf von 5 Jahren kann das Fahrrad steuerfrei in das Eigentum des Beschäftigten übergehen.

Für Geschäftsreisen mit dem Privatfahrrad kann der Arbeitgeber f 0,12 pro km steuerfrei vergüten. Erhält der Arbeitnehmer keine Fahrtkostenerstattung, kann er seine Kosten steuerlich absetzen, sofern er mehr als 10 km vom Arbeitsplatz entfernt wohnt.

Beschäftigten, die das Firmenrad für den Weg zur Arbeit nutzen, kann der Arbeitgeber an Schlechtwettertagen außerdem eine steuerfreie Fahrtkostenvergütung zahlen oder ÖPNV-Tickets geben. Dies ist auf maximal die Hälfte der jährlichen Arbeitstage beschränkt. Außerdem kann der Arbeitgeber fahrradbezogene Sach- oder Reparaturleistungen in Form von Naturalien oder Gutscheinen geben. Diese sind bis zu einer Höhe von maximal f 550,- über einen Zeitraum von 3 Jahren steuerfrei.

Als Nachteil der neuen Regelung sieht es der Radfahrerverband enfb, daß die Fahrtkostenerstattungen für radelnde Arbeitnehmer bei Arbeitswegen unter 10 km immer noch nicht steuerfrei sind. Finanzstaatssekretär Vermeend, selber Alltagsradler, hat zugesagt, die Möglichkeiten hierzu zu überprüfen. Die ebenfalls diskutierte Herabsetzung der Mehrwertsteuer für Fahrräder, Zubehör, Fahrradwartung und -reparatur sowie Fahrradparkgebühren ist eine Frage, die auf EU-Ebene geklärt werden muß.

Die berufliche Fahrradnutzung hatte bereits durch die im Masterplan Fiets festgeschriebene Verpflichtung der Unternehmen, bis 1995 Berufsverkehrspläne aufzustellen und durchzuführen, einen Aufschwung erlebt. Die neue Steuerregelung vom September 1995 verhalf ihr zum Durchbruch: innerhalb kurzer Zeit führte sie zu einer starken Nachfrage von Dienstfahrrädern durch Unternehmen bei der Fahrradindustrie. Insbesondere das Leasing von Firmenfahrrädern - 1991 noch völlig unbekannt in den Niederlanden - hat sich innerhalb von nur vier Jahren zum "Booming Business" entwickelt.

Faltblatt
"Fietsen en fietsvergoeding voor uw werknemers", Faltblatt der niederländischen Finanzverwaltung, liegt bei jedem Finanzamt aus

Info-Hotline
"Fahrradinformationspunkt" (FIP) als Anlaufstelle für ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen für alle steuerlichen Fragen in bezug auf die berufliche Nutzung von Fahrrädern; (0031) 70-3724145

Erlaß
DB95/3641M, Fiscale maatregelen ter zake van het gebruik van de fiets in het woon-werkverkeer, Ministerie van Financi"en, Boekwerk Loonbelasting (uitgave 1965), Boekwerk Vennotschapsbelasting (uitgave 1969), Directoraat-Generaal der Belastingen, Directie Directe Belastingen, Afdeling Loonbelasting, Den Haag, 27.11.1995


Autor(en) dieser Ausgabe: Ursula Lehner-Lierz.
Der Forschungsdienst Fahrrad des ADFC berichtete bis 1999 14-tägig über Verkehrswissenschaft und Fahrradpolitik. Vielen Dank an die Herausgeber Tilman Bracher und Mattias Doffing und an Elmar Steinbach, der die FDFs ins Internet gebracht hat.

Seit Mitte 1999 ist der Forschungsdienst Fahrrad eingestellt. Er wurde durch den Bicycle Research Report ersetzt, der beim ECF (www.ecf.com) abonniert werden kann. werden kann. European Cyclists' Federation ECF - Rue de Londres 15 (b. 3) - B-1050 Brussels - Phone: +32-2-512 98 27 - Fax: +32-2-511 52 24, e-mail: office@ecf.com


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