ADFC FDF-Archiv

ForschungsDienst Fahrrad


FDF 226 - 17.09.1994

KLAUS KRAUSE:

DIE ANWENDUNG DES GRÜNPFEILS AN WECHSELLICHTZEICHEN

Grünpfeil darf Radverkehr nicht behindern oder gefährden

Unsicherheit über Gefahren durch den Grünen Pfeil

Wichtigstes Ergebnis: Der aus der DDR-Straßenverkehrsordnung übernommene Grünpfeil darf nur dann eingesetzt werden, wenn Radverkehr dadurch nicht behindert oder gefährdet werden kann, oder wo Ampeln nicht für den Schutz von Schulwegen, älteren Menschen oder Behinderten eingerichtet wurden. Die Grünpfeilregelung ist auch unzulässig, wo Rechtsabbieger die Warteflächen für Radfahrer, die geradeaus fahren oder indirekt linksabbiegen wollen, befahren müssten.

Zum Inhalt: Der aus der Straßenverkehrsordnung der DDR übernommenen Grünpfeil gilt seit dem 1. März 1994 in ganz Deutschland. An geeigneten lichtsignalgesteuerten Knotenpunkten soll mit ihm der Stau von Rechtsabbiegern vermindert bzw ganz abgebaut werden bzw. die Länge der entsprechenden Grünphase gekürzt werden. Dies erlaubt es, durch die "freiwerdende" Grünzeit die Umlaufzeit zu verkürzen bzw. andere Phasen, z.B. für Radfahrer, zu verlängern.

Nach der für den Einsatz der Grünpfeilregelung geltende Verwaltungsvorschrift (VwV), so Klaus Krause von der Bundesanstalt für Straßenwesen in der Fachzeitschrift Straßenverkehrstechnik, darf der Grünpfeil nur sehr eingeschränkt angebracht werden. Ein Schema (vgl. Abb.) zeigt die Fälle, in denen nach der VwV-StVO die Grünpfeilregelung nicht angeordnet werden darf.

So muß der rechtsabbiegende Kraftfahrer den bevorrechtigten Verkehr beachten können und seinen Verpflichtungen, andere Verkehrsteilnehmer nicht zu behindern oder zu gefährden, nachkommen können. Die Grünpfeilregelung ist unzulässig, wenn sich die Fahrfläche des Rechtsabbiegers mit Warteflächen für Radfahrer (Geradeausfahrer bzw. indirekt linksabbiegede Radfahrer) überschneidet.

Außerdem ist der Einsatz des Grünpfeilschildes, wenn Rechtsabbieger oder entgegenkommende Linksabbieger gesondert signalisiert werden, Rechtsabbieger mit Schienenfahrzeugen in Konflikt kommen können oder beim Rechtsabbiegen starker Fußgänger- oder Fahrradverkehr, der einerseits freigegeben ist, gekreuzt werden muß. Die Anordnung der Grünpfeiltafel scheidet auch aus, wenn der freigegebene Fahrradverkehr auf dem zu kreuzenden Radweg für beide Richtungen zugelassen ist, oder die Lichtzeichenanlage überwiegend der Schulwegsicherung sowie dem Schutz von Behinderten und älteren Menschen dient.

Die VwV-Regelung zeigt, wie unsicher die Kenntnislage zur Wirkung des Grünen Pfeils ist. So haben Zwischenergebnisse von Untersuchungen der Bundesanstalt für Straßenwesen beim Rechtsabbiegen bei Rot mit Grünpfeilregelung bislang keine höheren Unfallzahlen als beim Rechtsabbiegen bei Grün ergeben. Unfallanalysen aus den USA, wo in den meisten Staaten die Regelung "Right Turn on Red" jetzt allgemein erlaubt ist und nur durch Zusatzschild fallweise verboten werden kann, zeigen, daß die Freigabe nur durch Zusatzschild dort zu mehr Unfällen geführt hat als eine generelle Freigabe. Schlußfolgerungen aus den bisherigen Untersuchungen sind aber kaum möglich, da der Untersuchungsaufbau unzureichend und Fallzahlen zu klein waren oder Angaben über Verkehrsstärken, Fußgänger- und Radfahrerverkehr fehlen.

Auch für die Verkehrsteilnehmer gibt es am Grünen Pfeil gegenüber der in der früheren DDR geltenden Regelung es einige Änderungen: Fahrzeugführer müssen vor der Einfahrt in den Knotenbereich zunächst wie vor einem Stoppschild anhalten, und dürfen außerdem nur aus dem äußersten rechten Fahrstreifen abbiegen.

Schrift: "Die Anwendung des Grünpfeils an Wechsellichtzeichen" von Klaus Krause, in: Straßenverkehrstechnik 3/94, S. 125-129. - Straßenverkehrsordnung, Änderung durch die Siebzehnte Verordnung zur Ändertung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften" vom 14. Dezember 1993.

Anschrift: Dipl.-Ing. Klaus Krause, Bundesanstalt für Straßenwesen, Außenstelle Berlin, Krausenstr. 17-20, 10117 Berlin.

FDF226 vom 17.9.94


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